Nr. LXV. 499
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 14. November 1914.
Jnhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Statistische Aufnahmen der Vorräte von Getreide und Er-
jeugnissen der Getreidemnllerei betreffend.
Verordnung.
(Vom 11. November 1914.)
Statistische Aufnahmen der Vorräte von Getreide und Erzeugnissen der Getreidemillerei betreffend.
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 20. Mai 1914, betreffend statistische Aufnahmen
von Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei (Reichsgesetzblatt Seite 129), und der
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Oktober 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 466), sowie
der zur Ausführung vom Bundesrat unterm 29. Oktober 1914 (Zentralblatt für das Deutsche
Reich Nr. 56 Seite 557 u. f.) erlassenen Bestimmungen wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Die durch Reichsgesetz vom 20. Mai 1914 und durch Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 29. Oktober 1914 angeordnete 2. Aufnahme der Vorräte von Getreide und Erzeugnissen
der Getreidemüllerei für menschliche und tierische Ernährung findet am 1. Dezember 1914 statt.
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Für die Aufnahme der Vorräte kommen nachstehend aufgeführte Betriebe in Betracht:
a. Sämtliche landwirtschaftliche Betriebe.
b. Von gewerblichen Betrieben insbesondere: Getreide-Mahl- und -Schälmühlen;
Bäckereien, Konditoreien, Pfefferküchler; Nudeln= und Makkaronifabriken; Nährmittel-
fabriken; Rollgerstefabriken; Malzkaffeefabriken; Weizenstärkefabriken; Mälzereien;
Meiereien, Molkereien mit eigenem Viehstand; Metzgereien; Mästereien und
Züchtereien ohne landwirtschaftlichen Betrieb: Brauereien; Branntweinbrennereien
(mit Ausnahme der Obst= und Kleinbrennereien — § 12, § 15 Absatz 1 des Brannt-
weinsteuergesetzes —) und Hefefabriken.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1914. 81