Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

I.XV. 413 
19. 
Die Staats= und Gemeindebehörden sind verpflichtet, die auf die Aufnahme der Vorrats- 
statistik bezüglichen Ersuchen und Verfügungen des Großherzoglichen Statistischen Landesamts 
sorgfältig und mit möglichster Beschleunigung zu erledigen. Insbesondere ist es Pflicht der 
Gemeindebehörden, Beanstandungen des Statistischen Landesamts sowie etwa nötige Nach- 
erhebungen sorgfältig und ohne Aufschub zu erledigen. 
Karlsruhe, den 11. November 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Dink und Verlag von Malsch & Vogel in narssruhe,
	        
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