Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LXVIII. 
Tarif 
423 
der Vorspannvergütungssätze nach dem Kriegsleistungsgesetze. 
Die Vergütung für Vorspann und Spanndienste für Kriegszwecke (§ 3 Ziffer 3, 8 12 
des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 — Reichsgesetzblatt Seite 129 —) 
erfolgt tageweise zu nachstehenden Sätzen, je nachdem Vorspann und Spanndienste mit Pferden 
beziehungsweise mit Ochsen oder Kühen geleistet sind: 
1. Vergütung für Vorspann und Spaundienste mit Pferden. 
  
ein mit einem Pferde 
*7) 
Vergülungssütze für 
bespanntes Fuhrwerk mit 
jedes weitere Pferd 
2 
7) 
ein mit zwei Pferden be- 
spanntes Fuhrwerk mit Führer 
Es entfallen also auf 
Wagen und Führer D4 
(Spalte 1 abzuglich Spalte 2) 
  
  
  
  
  
  
I 
  
einem Ochsen 
i einer 
bespanntes Fuhrwerk mit 
Führer 
uh 
jeden weiteren 
jede weitere 
zwei Ochsen 
zwei 
Führer (Spalte 1 und 2 zusammen) 1 
5 3 6 1 „ 6 
1 50 6 50 18 — 5 —- 
2. Vergütung für Vorspann und Spanndienste mit Ochsen oder Kühen. 
— — –— — F 
« Ver gu tungssäbze für Es emfallen also 
« ein mit ein mit auf Wagen und! 
Mühen 
Führer (Spalte 1 
  
O bespanntes Fuhrwerk mit Führer züualich S. 5 
Ochsen ruh (Spalten 1 und 2 zusammen) abzüglich Spalte J 
L H L 5%% #. K 4 L 5/4 5 
50 8 5b0o 50 3 55 — 12 5 — 
  
  
Der in den Spalten 4 aufgeführte Satz wird zur Hälfte für den Wagen und zur Hälfte 
für den Führer gerechnet. 
Bei Feststellung der Vergütung wird der Tag von Mitternacht zu Mitternacht gerechnet 
mit der Maßgabe, daß bei einer Leistung von mehr als 12 Stunden innerhalb desselben Tages 
ein Zuschuß in Höhe der Hälfte des Tagessatzes gewährt wird. Wird der Vorspann nur einen 
halben Tag — sechs Stunden — oder darunter in Anspruch genommen, so ist die Hälfte des 
Tagessatzes zahlbar.
	        
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