LXVIII.
Tarif
423
der Vorspannvergütungssätze nach dem Kriegsleistungsgesetze.
Die Vergütung für Vorspann und Spanndienste für Kriegszwecke (§ 3 Ziffer 3, 8 12
des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 — Reichsgesetzblatt Seite 129 —)
erfolgt tageweise zu nachstehenden Sätzen, je nachdem Vorspann und Spanndienste mit Pferden
beziehungsweise mit Ochsen oder Kühen geleistet sind:
1. Vergütung für Vorspann und Spaundienste mit Pferden.
ein mit einem Pferde
*7)
Vergülungssütze für
bespanntes Fuhrwerk mit
jedes weitere Pferd
2
7)
ein mit zwei Pferden be-
spanntes Fuhrwerk mit Führer
Es entfallen also auf
Wagen und Führer D4
(Spalte 1 abzuglich Spalte 2)
I
einem Ochsen
i einer
bespanntes Fuhrwerk mit
Führer
uh
jeden weiteren
jede weitere
zwei Ochsen
zwei
Führer (Spalte 1 und 2 zusammen) 1
5 3 6 1 „ 6
1 50 6 50 18 — 5 —-
2. Vergütung für Vorspann und Spanndienste mit Ochsen oder Kühen.
— — –— — F
« Ver gu tungssäbze für Es emfallen also
« ein mit ein mit auf Wagen und!
Mühen
Führer (Spalte 1
O bespanntes Fuhrwerk mit Führer züualich S. 5
Ochsen ruh (Spalten 1 und 2 zusammen) abzüglich Spalte J
L H L 5%% #. K 4 L 5/4 5
50 8 5b0o 50 3 55 — 12 5 —
Der in den Spalten 4 aufgeführte Satz wird zur Hälfte für den Wagen und zur Hälfte
für den Führer gerechnet.
Bei Feststellung der Vergütung wird der Tag von Mitternacht zu Mitternacht gerechnet
mit der Maßgabe, daß bei einer Leistung von mehr als 12 Stunden innerhalb desselben Tages
ein Zuschuß in Höhe der Hälfte des Tagessatzes gewährt wird. Wird der Vorspann nur einen
halben Tag — sechs Stunden — oder darunter in Anspruch genommen, so ist die Hälfte des
Tagessatzes zahlbar.