Nr. LXX. 427
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 11. Dezember 1914.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit verflüssigten und verdichteten Gasen betreffend;
die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Aszelylen sowie die Lagerung von Kalziumkarbid betreffend.
Verordnung.
(Vom 22. Oktober 1914.)
Den Verkehr mit verflüssigten und verdichteten Gasen betreffend.
Auf Grund des § 108 Ziffer 5 des Polizeistrafgesetzbuches, des § 368 Ziffer 8 des
Reichsstrafgesetzbuches ind des § 29 des Verwaltungsgebührengesetzes wird über den Verkehr
mit verflüssigten und verdichteten Gasen verordnet, was folgt:
81.
Diese Verordnung erstreckt sich auf den Verkehr mit allen verflüssigten und verdichteten Golunge
Gasen in geschlossenen Behältern. Soweit solche Gase als Sprengstoffe anzusehen sind (z. B. Verordnung.
verflüssigtes Azetylen), sind sie daneben den besonderen Bestimmungen über den Verkehr mit
Sprengstoffen unterworfen.
Auf kleine Mengen verflüssigter oder verdichteter Gase bis zu 100 Kubikzentimeter ein-
schließlich finden die Bestimmungen dieser Verordnung bei sachgemäßer Verpackung keine
Anwendung.
§ 2.
Verflüssigte oder verdichtete Gase müssen in der Regel in Behältern aus Schweißeisen, Zulassizer
Flußeisen (Flußstahl) oder Formflußeisen (Stahlformguß oder Gußstahl) befördert und auf- don .
bewahrt werden. verslüssigte
Abweichend hiervon dürfen kupferne Behälter verwendet werden für die verflüssigten Gase: ind *“
Chlorkohlenoxyd, Chlormethyl, Chloräthyl, Methyläther und schweflige Säure, ferner für alle
verdichteten Gase, deren Druck 20 Atmosphären nicht übersteigt, mit Ausnahme des Azetylens.
Cnsetzes und Verordnungsblatt 1911.