Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

Ausrustung 
und Größe 
der Behälter. 
430 
LXX. 
M. 
4 
Auf jedem Behälter muß 
1. 
8# 
ein Absperrventil und eine festaufgeschraubte eiserne Schutzkappe für das Ventil 
angebracht werden. Die Kappen sind mit einer Offnung zu versehen. Bei Chlor- 
kohlenoxyd, Chloräthyl, Fett= und Mischgas sind statt der Ventile eingeschraubte 
Stopfen ohne Schutzkappe, bei kupfernen Versandgefäßen auch kupferne Schutzkappen 
zulässig. Die Stopfen müssen so dicht schließen, daß sich der Inhalt des Behälters 
nicht durch Geruch bemerkbar macht. — An Behältern für Ammoniak dürfen andere 
Ventile als solche aus Schmiedeeisen oder Stahl, an Behältern für Azetylen und 
Azetylenlösungen da, wo eine Berührung mit Azetylen in Frage kommt, Kupfer und 
kupferhaltige Legierungen nicht verwendet werden. — An den Armaturen (Druck- 
verminderungsventile eingeschlossen) der Behälter für Sauerstoff und andere oxy- 
dierende Gase dürfen fett= und ölhaltige Dichtungs= und Schmiermaterialien nicht 
verwendet werden, verbrennliche Dichtungsstoffe sollen nach Möglichkeit vermieden 
werden. Bei den im Rettungswesen benutzten tragbaren Sauerstofflaschen ist die 
Anbringung der Schutzkappe nicht erforderlich: 
. in dauerhafter und leicht sichtbarer Weise vermerkt sein: 
die Firma oder der Name des Eigentümers, 
die laufende Nummer des Behälters, 
die Bezeichnung des einzufüllenden verdichteten oder verflüssigten Gases, das 
Gewicht des leeren Behälters (einschließlich Ventil, Schutzkappe, Stopfen und 
dergleichen), 
der Tag der letzten Prüfung (§ 7) und der Stempel des Sachverständigen (§ 12), 
ferner 
bei verdichteten Gasen der Fassungsraum des Behälters und die Höhe des 
zulässigen höchsten Füllungsdrucks, 
bei verflüssigten Gasen das zulässige Höchstgewicht der Füllung (§ 6), 
sowie 
bei neuen Behältern für Azetylenlösungen die Firma, welche die poröse Masse 
hergestellt und eingefüllt hat, sowie ein daneben einzuschlagender besonderer 
Stempel des Sachverständigen (§ 12) zum Zeichen, daß die Masse behördlich 
zugelassen worden ist (letzter Absatz dieses Paragraphen). 
Die Bezeichnungen dürfen bei neuen Behältern nur auf einem zu verstärkenden Teil, 
bei Flaschen insbesondere nur in solcher Größe eingeschlagen werden, daß sie auf dem durch 
den Herstellungsvorgang verstärkten Flaschenhals Platz finden. Erhalten die Flaschen besondere 
Halsringe, so können Bezeichnungen, die bei den zu wiederholenden Prüfungen nicht erneuert 
zu werden brauchen, auf diesen angebracht werden. 
Die 
Bezeichnung des einzufüllenden Gases darf nicht ausschließlich durch chemische 
Formeln erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.