Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

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sind, daß sie bei dem Füllungsdruck nicht über 7, kg auf das Quadratmillimeter beansprucht 
werden. Jede zu solchen Zwecken benutzte Sauerstofflasche muß mit einer Angabe ihrer 
Wandstärke und des zulässigen Füllungsdrucks versehen sein. Die Sendung darf nur zu- 
verlässigen Personen anvertraut werden. 
Bestehende Vorschriften für die Beförderung der Behälter auf Eisenbahnen, die dem 
öffentlichen Verkehre dienen, werden hierdurch nicht berührt. 
Fuhrwerke und Fahrzeuge, mit welchen gefüllte Behälter befördert werden, dürfen, abgesehen 
von der zur Ablieferung von Behältern an die Besteller erforderlichen zeit, auf Straßen, 
Plätzen und Wegen nicht ohne Ausfsicht gelassen werden. 
8 12. 
Als Sachverständige zur Vornahme der in den 883, 4, 5, 6 vorgeschriebenen Prüfungen Ernennung 
und zur Ausstellung von Bescheinigungen nach § 8 werden die Ingenieure der badischen * 
Gesellschaft zur liberwachung von Dampfkesseln bestimmt, die sich bei Amtshandlungen auf 
Grund dieser Verordnung ihrer auch zum sonstigen amtlichen Gebrauch verwendeten Stempel 
bedienen. 
Die Bescheinigungen der in anderen Bundesstaaten zugelassenen Sachverständigen werden 
ohne weiteres anerkannt. Sachverständige des Auslandes bedürfen der Anuerkennung des 
Ministeriums des Innern. Die Anerkennung durch die zuständige Behörde eines andern 
Bundesstaats gilt auch in Baden. 
13. 
Das Ministerium des Innern kann in einzelnen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen Ausnahmen 
dieser Verordnung gewähren. Die nach §§ 4 und 5 an die Behälter zu stellenden Anforder- ris 
ungen müssen bei alten Flaschen spätestens bis zu ihrer nächsten Druckprobe beachtet werden, mungen. 
soweit nicht einzelne Bestimmungen dieser Paragraphen ausdrücklich auf neue Behälter beschränkt 
worden sind. Die bei Erlaß dieser Verordnung im Verkehr befindlichen Behälter bleiben un- 
abhängig von den Anforderungen des § 3 verkehrsberechtigt. Die Bestimmungen des § J4 
finden auf Flaschen für Azetylenlösungen, Luft und Stickstoff zu Betriebszwecken ausländischer 
Fahrzenge, die sich vorübergehend in Baden aufhalten, keine Anwendung. Die Flaschen der 
Militärverwaltung, die laut angebrachtem Stempel nach den für solche Flaschen bestehenden 
besonderen Bestimmungen amtlich geprüft werden, sind von den Vorschriften der §§ 3 und 7 
ausgenommen. 
14. 
Für die vorgeschriebenen Prüfungen können die Sachverständigen Gebühren nach Maßgabe (Fbühren. 
der anliegenden Gebührenordnung von den Besitzern der Behälter beanspruchen. BVa 
87.
	        
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