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II.
Fragen:
Worauf gründet der Gesuchsteller seine badische
Staatsangehörigkeit?
(auf Geburt, Legitimation, Cheschließung, Aufnahme, Einburgerung?)
Welche urkundlichen Nachweise hat derselbe hierfür
erbracht?
5 (früher erteilter Heimatschein, Silaatsangehörigkeit#sausweis,
Bürgerrechts-, Aufnahme-, Einbürgerungsurkunde u. s. w.)
Besitzt der Gesuchsteller aufgrund des Gesetzes vom
31. Dezember 1831 Bürgerrecht in der Gemeinde
durch Geburt?
durch Aufnahme?
..“) Welche anderen Tatsachen macht der Gesuch-
steller für die Erwerbung der Staatsangehörigkeit
geltend?
5. ) Kann das Bürgermeisteramt die unter Ziffer 4
angegebenen Tatsachen als richtig bestätigen?
Hat der Gesuchsteller die badische Staatsangehörig-
keit wieder verloren, durch Entlassung auf Antrag,
durch den Erwerb einer ausländischen Staats-
angehörigkeit, durch Nichterfüllung der Wehrpflicht
oder durch Fahnenflucht, durch Ausspruch der Be-
hörde, durch Legitimation seitens eines Nichtbadeners,
durch Eheschließung mit einem Nichtbadener, durch
Aufenthalt im Ausland vor dem 1. Jannar 1914
Stehen der Erteilung eines Heimatscheins — Staats-
angehörigkeits-Ausweises — an den Gesuchsteller
oder dessen obengenannte Familienangehörigen
sonstige Hindernisse entgegen?
(Militärverhältnisse, Strafverfolgung u. s. w.)
Weitere Bemerkungen?
„ den ten
Das Bürgermeisteramt.
(I. S.)
*) Die erbrachten Nachweise sind dem Gesuche beizulegen.
Frage 1 und 5 sind nur zu beantworten, wenn der Gesuchsteller Bürgerrecht in der Gemeinde nicht besiht.
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