LXX. +15
Verordnung.
(Vom 23. Oktober 1914.)
Die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie die Lagerung von Kalziumkarbid
betreffend.
Azetylenverordnung.
Auf Grund des § 108 Ziffer 5 des Polizeistrafgesetzbuches, des § 368 Ziffer 8 des
NReichsstrafgesetzbuches und des § 29 des Verwaltungsgebührengesetzes wird über die Herstellung,
Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie die Lagerung von Kalziumkarbid ver-
ordnet, was folgt:
81.
1. Wer Azetylen herstellen und verwenden oder wer Kalziumkarbid lagern will, hat dies Anzeinepstich
unbeschadet der Bestimmungen im § 35 spätestens bei der Inbetriebsetzung der Anlage dem sisn ee
Bezirksamt anzuzeigen, in dessen Bezirk der Betrieb stattfinden soll. Daneben sind die Ver= nalzium=
käufer von Azetylenanlagen verpflichtet, dem vorbezeichneten Bezirksamt spätestens bei der Ab= karbidlager.
lieferung der Apparate diejenigen Personen zu bezeichnen, welche Azetylenanlagen zum Zwecke
der Herstellung von Azetylen erwerben.
2. Mit der ersteren Anzeige sind zwei genaue Beschreibungen und zwei deutliche Schnitt-
zeichnungen der Apparate mit eingetragenen Maßen sowie bei nicht im Freien aufzustellenden,
feststehenden Apparaten zwei deutliche Baurisse und Lagepläne des Aufstellungsraums vorzu-
legen. Aus diesen müssen alle im Umkreis von mindestens 5 Meter um die Azetylenaulage
liegenden Gebände oder Räume nebst deren Tür= und Fensteröffnungen ersichtlich sein. Die
Beschreibung muß die Einrichtung und die Betriebsweise des Apparats sowie die Art der
Reinigung des Gases, bei Schneid= und Schweißapparaten auch die Einrichtung der Wasser-
vorlage, erkennen lassen.
3. Die gleiche Anzeige ist bei wesentlichen Anderungen der Apparate, ihres Aufstellungsorts
oder der nächsten Umgebung zu erstatten. Die für eine solche Anzeige erforderlichen Belege
können sich auf die Abänderungen beschränken.
4. Die Besitzer beweglicher Apparate, deren Typ nach § 14 der Verordnung von dem
Ministerium des Innern zugelassen ist, erhalten auf Antrag zu den im § 27 angegebenen
Zwecken eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung unter Rückgabe der zweiten Aus-
fertigungen der Beschreibung und Zeichnung der Anlage.
Allgemeine
82. technische
Grundsätze für
Azetylenanlagen und Kalziumkarbidlager müssen den nachfolgenden Bestimmungen und Azzeillen—
den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik entsprechend ausgeführt werden. Als ulagen.
solche gelten bis auf weiteres die in der Anlage A zusammengestellten Grundsätze. —
88.