Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

LXX. 451 
8 21. 
Mengen bis zu 100 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen unter Beachtung der Vor- b. in Ver- 
schriften des § 19 ohne weitergehende Beschränkungen gelagert werden. Die Lagermenge lauferäumen 
kann ausnahmsweise bis auf 200 Kilogramm erhöht werden, wenn der über 100 Kilogramm 
hinausgehende Vorrat in luft= und wasserdicht verschlossenen Blechbüchsen aufbewahrt wird 
und diese Büchsen nur verschlossen abgegeben werden. 
8 22. 
1. Mengen über 100 Kilogramm bis zu 1000 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen nur in e in beson- 
trockenen, hellen und gut gelüfteten Räumen, die gegen den Zutritt von Wasser sicher geschützt denin kaner 
sind, unter Beachtung der Vorschriften des § 19 gelagert werden. Werden die Räume geheizt, 
so darf die Heizung nur durch Einrichtungen geschehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung 
der Eintritt von Wasser in den Lagerraum und der Zutritt etwa entwickelten Azetylens zu 
offenem Feuer oder hocherhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. 
2. Die Lagerung in Kellern ist untersagt. 
g 23. 
1. Mengen von mehr als 1000 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen unter Beachtung der 
Vorschriften der 88 19 und 22 nur in Räumen gelagert werden, die von anstoßenden Räumen 
und benachbarten Gebänden durch massive, den banpolizeilichen Bestimmungen entsprechende 
Brandmanern, von darunter befindlichen Räumen durch massive, öffnungslose Gewölbe oder 
diesen nach der Bauart mindestens gleichwertige Bodenkonstruktionen getrennt sind. 
2. Brandmanern dürfen mit besonderer Erlaubnis des Bezirksamts durch feuersichere, 
selbsttätig schließende Türen durchbrochen sein. Wo die Brandmauern den Abschluß des 
Lagerraums gegen ein Nachbargebäude bilden, das mindestens 3,6 Meter entfernt ist, können 
sie durch eine Wellblechwand ersetzt werden. Gegen ein Nachbargebäude, das einen Abstand 
von mindestens 5 Meter hat, ist eine Abtrennung durch eine Brandmauer oder Wellblechwand 
nicht erforderlich. 
3. Die Türen müssen nach außen aufschlagen. 
4. Die Mitlagerung explosiver oder leicht entzündlicher Gegenstände ist gestattet in Lager- 
räumen, in denen eine Umpackung oder ein Abfüllen leicht entzündlicher Gegenstände und 
Flüssigkeiten oder des Kalziumkarbids nicht stattfindet. Die Räume dürfen mit Licht nicht 
betreten werden und als Innenbeleuchtung nur elektrische Glühlampen mit starker Fassung 
und Überglocke und außerhalb des Raumes angebrachtem Schalter erhalten. Ist eine Außen- 
beleuchtung vorhanden, so darf sie nur hinter dicht schließenden, nicht öffenbaren Fenstern 
aus starkem Glase stattfinden. 
8 24. 
1. Die Lagerung von Kalziumkarbid im Freien ist nur in wasserdichten Metallgefäßen d. im Freien. 
in einer Entfernung von mindestens 5 Meter von Gebäuden gestattet. Die Lagerstätte ist 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1914. 89
	        
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