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werden, wenn solche zur Beseitigung erheblicher Gefahren für das Leben und die Gesundheit
der mit der Bedienung betrauten Personen oder des Publikums erforderlich oder ohne un-
verhältnismäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen.
2. Die auf Grund der bisherigen Bestimmungen erteilten Befreiungen bleiben in Kraft.
3. Apparate, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach deren Bestimmungen
gebaut und angelegt wurden, sind nicht zu beanstanden.
§ 34.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern nicht andere
Strafvorschriften Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
g 35.
Die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme derjenigen über die Lagerung von
Kalziumkarbid finden auch auf die Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von gasförmigem,
verdichtetem, gelöstem und flüssigem Azetylen Anwendung, welche als chemische Fabriken einer
Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung bedürfen. Bei der Herstellung von flüssigem
Azetylen sind außerdem die Bestimmungen des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemein-
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzblatt Seite 61) zu beachten.
8 36.
Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrem Erlaß in Kraft. Die Verordnung vom
1. September 1905 tritt alsdann außer Kraft.
Karlsruhe, den 23. Oktober 1914.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
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mungen.
Azelylen-
fabriken.
Jukrafttreten
der Verord-
nung.