Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

I.XN. 463 
Verordnung mit der Aufforderung, der Prüfstelle nunmehr einen Apparat zu überweisen und 
den Nachweis zu liefern, daß die Prüfungsgebühr gemäß der Gebührenordnung an den Deutschen 
Azetylenverein gezahlt ist. 
II. 1. Die Vorprüfung erfolgt durch die Prüfstelle an Hand der eingereichten Unterlagen 
zum Zwecke der Erteilung eines Vorbescheids, ob der Apparat zur Ausführung der technischen 
Betriebsprüfung geeignet erscheint. Wegen Beseitigung offenkundiger Mängel setzt sich die Prüf- 
stelle mit dem Antragsteller unmittelbar ins Benehmen. 
2. Vorbescheide, durch welche Apparate als nicht geeignet für die Betriebsprüfung bezeichnet 
werden, sind mit Gründen zu versehen. Abschrift der Vorbescheide ist der technischen Aufsichts- 
kommission zu übersenden. 
3. Gegen einen abweisenden Vorbescheid steht dem Antragsteller binnen einer Frist von 
14 Tagen nach Empfang des Vorbescheids die Berufung an die technische Aufsichtskommission 
offen. Diese entscheidet endgültig. 
III. 1. Ist der Apparat nach dem Ergebnis der Vorprüfung für die Betriebsprüfung 
geeignet, so fordert die technische Aufsichtskommission den Antragsteller zur Einsendung der 
Prüfungsgebühr und eines betriebsfertigen Apparats an die Untersuchungs= und Prüsstelle 
auf. Die Betriebsprüfung wird erst begonnen, nachdem die Gebühr bezahlt ist. Der Antrag- 
steller ist verpflichtet, den eingesandten Apparat der Prüfstelle solange zur Verfügung zu stellen, 
bis über seinen Antrag entschieden worden ist. 
2 Von jedem Apparatentyp wird in der Regel nur eine Ausführung, und zwar mittlerer 
Größe, im Betriebe geprüft. Die technische Aufsichtskommission ist befugt, die Übertragung 
der Prüfungsergebnisse auf andere Größen desselben Typs auszuschließen oder von einer 
besonderen Prüfung abhängig zu machen. 
IV. 1. Die Betriebsprüfung und fachmännische Begutachtung hat sich auf die Beschickung, 
Vergasung und Entschlammung des Apparats sowie auf die Wasservorlage zu erstrecken. 
2. Die Prüfung ist so lange durchzuführen, bis alle zur Beurteilung erforderlichen Ge- 
sichtspunkte geklärt sind; insbesondere ist bei den unter die §§ 12 und 14 der Verordnung 
fallenden Apparaten nach den Absätzen a daselbst sowie nach den technischen Grundsätzen für 
den Bau von Azetylenanlagen (Anlage A) zu prüfen. 
3. In der Regel soll die Dauer der Betriebsprüfung nicht unter 4 Stunden betragen, 
wobei die Dauer der Beschickung mit Kalziumkarbid oder Wasser und die Dauer der Ent- 
schlammung außer Ansatz bleiben. Der Apparat ist mit der auf dem Schilde (vergleiche § 4 
der Verordnung) angegebenen oder beantragten größten Dauerleistung möglichst so lange zu 
beanspruchen, bis derjeuige Grad der Verschlammung erreicht wird, bei welchem Störungen 
in der Benutzung eintreten. Es ist hiernach festzustellen, ob die vom Unternehmer aufsgestellte 
Betriebsvorschrift über die Entschlammung oder Entleerung des Apparats zutreffend erscheint. 
Die Betriebsprüfung hat ferner zu ermitteln, ob der Apparat, sei es auch durch nicht vor-
	        
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