Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

E 
- 
III. 
Ausführungsbestimmungen 
über die Gewährung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer (Artikel I, 3 und Artikel III und IV. 
des Gesetzes vom 22. Mai 1895 — Reichsgesetzblatt Seite 237 —, § 2 des Gesetzes vom 
9. Juni 1906 — Reichsgesetzblatt Seite 730 — und Gesetz vom 19. Mai 1913.— Reichs- 
gesetzblatt Seite 297 —). 
P 1. 
Personen des Unteroffizier= und Mannschaftsstandes des Feldheers, der Ersatz= und Be- 
satzungstruppen aller Waffen und der Marine sind im allgemeinen als Kriegsteilnehmer anzu- 
sehen, wenn sie in dem Feldzug 1870/71 oder in einem von deutschen Staaten vor 1870 
geführten Kriege zu kriegerischen Zwecken die feindliche Grenze überschritten oder im eigenen 
beziehungsweise verbündeten Lande an kriegerischen Operationen oder Kämpfen teilgenommen 
haben. 
Hiernach gehören zu ihnen aus den Kriegen 1864, 1866, 187071 insbesondere die- 
jenigen, welche 
1. im Jahre 1864 in der Zeit vom 1. Februar bis zum 2. August die südliche Grenze 
von Holstein zu kriegerischen Zwecken überschritten haben, 
2. im Jahre 1866 in der Zeit vom 15. Juni bis zum 2. August die feindliche Grenze 
zu kriegerischen Zwecken überschritten oder im eigenen beziehungsweise verbündeten 
Lande an kriegerischen Operationen oder Kämpfen teilgenommen haben, 
3. im Feldzug 1870/71 in der Zeit vom 16. Juli 1870 bis zum 2. März 1871 die 
Grenze von Frankreich zu kriegerischen Zwecken überschritten haben. 
Von früheren Angehörigen der Marine sind insbesondere als Kriegsteilnehmer anzusehen 
diejenigen, welche · 
1. am 27. Juni 1849 an dem Gefechte des für den Kriegszweck ausgerüsteten Post- 
dampfschiffs „Preußischer Adler“ mit der dänischen Kriegsbrigg „St. Croix“ oder 
am 7. August 1856 an dem Gefechte gegen die Riffpiraten bei Tres Forcas be- 
teiligt gewesen sind, 
2. im Jahre 1864 zwischen dem 1. Februar und dem 2. August einschließlich zu den 
Besatzungen nachstehender Schiffe gehört haben: 
der Korvetten „Arcona“, „Nymphe"“ und „Vineta“, 
der Segelfregatte „Niobe“, 
der Avisos „Grille“, „Loreley“, „Pr. Adler"“, 
der Kanonenboote „Basilisk“, „Blitz", „Camäleon“, „Comet“, „Cyclop“, „Del- 
phin", „Fuchs“, „Habicht“, „Hay“, „Hyäne“, „Jäger", „Natter“, „Pfeil“, 
„Salamander“, „Schwalbe“, „Scorpion“, „Sperber“, „Tiger“, „Wespe“, 
„Wolf“, 
sowie der in der Ostsee in Dienst gestellten 18 Kanonenschaluppen und 4 Kanonenjollen, 
4.
	        
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