Nr. LXXII. 487
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 15. Dezember 1914.
Inhalt.
Bekauntmachung: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: den Vollzug des Gesetzes über
die Besteulerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisie fur die katholische Nirche in Baden betressend.
Bekanntmachung.
(Vom 12. Dezember 1914.)
Den Vollzug des Gesetzes über die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse für die
katholische Kirche in Baden betreffend.
Wir bringen nachstehende, von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog
mit Allerhöchster Staatsministerialentschließung vom 25. November d. J. Nr. 1548 staatlich
genehmigte, in Rücksicht auf die bestehende Kriegslage für die unmittelbar bevor-
stehende Neuwahl zur Katholischen Kirchensteuervertretung mit sofortiger Wirksamkeit
erlassene und im Anzeigeblatt für die Erzdiözese Freiburg Nummer 25 vom 10. Dezember d. J.
verkündete Provisorische Verordnung des Herrn Erzbischofs vom 3. Dezember d. J., die Organi-
sation der Katholischen Kirchensteuervertretung betreffend, hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Karlsruhe, den 12. Dezember 1914.
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts.
Böhm.
Merk.
Erzbischöfliche provisorische Verordnung.
(Vom 3. Dezember 1914.)
Die Organisation der Katholischen Kirchenstenervertretung betreffend.
Die 88 12 Absatz 3, 13 Satz 1 und 22 Absatz 1 bis 4 der Erzbischöflichen Verordnung
vom 8. Juli 1908 erhalten folgende Fassung und zwar:
8 12 Absatz 3:
Die Wahlkommissäre haben spätestens eine Woche vor dem Wahltage die einzelnen
Stiftungsräte auf die Einhaltung des vom Erzdbischöflichen Ordinariate festgesetzten Wahltages
hinzuweisen.
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