Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

26 III. 
3. im Jahre 1866 zur Besatzung des Panzerfahrzeugs „Arminius“, des Avisos 
„Loreley“, der Dampfkanonenboote „Cyclop“ und „Tiger“ zwischen dem 15. und 
21. Juni einschließlich gehört haben, 
4. in den Jahren 1870/71 zu den Besatzungen nachstehender Schiffe zu nachbenannten 
Zeiten gehört haben: 
„König Wilhelm“, „Kronprinz“, „Friedrich Carl“ am 5. August und 11. Sep- 
tember 1870, 
„Arminius“ am 24. August und 11. September 1870, Dampfer „Cuxhaven“ 
am 13. August 1870, 
„Elisabeth“, „Pr. Adler“, „Camäleon“, „Tiger“ am 5. September 1870, 
„Arcona“, „Nymphe“, „Augusta“, „Grille“, „Falke“, „Basilisk“, „Comet“", 
„Juchs", „Hay“, „Schwalbe“, „Sperber", „Prinz Adalbert“", „Wolf“", 
„Cyclop“", „Habicht", „Jäger“, „Pfeil“, „Hyäne“, „Natter“, „Wespe“, 
„Blitz“", „Drache", „Salamander"“, „Meteor“, Dampfer „Holsatia“ zwischen 
dem 17. Juli 1870 und dem 2. März 1871 einschließlich, 
oder sich bei den nach Frankreich entsendet gewesenen Marine-Abteilungen 
befunden haben. 
8 2. 
Als kriegerische Unternehmungen in französischen Diensten im Sinne des § 4 des Gesetzes 
vom 19. Mai 1913 gelten: 
1. der Krimkrieg gegen Rußland 185 bis 1856, 
2. der Krieg gegen Osterreich-Ungarn 1859, 
3. die Expedition nach Mexiko 1862 bis 1867, 
4. die Besetzung von Rom 1867, 
5. der Deutsch-Französische Krieg 1870/71, 
6. kriegerische Unternehmungen in den französischen Kolonien bis zum 10. Mai 1871. 
Bei der Prüfung der Kriegsteilnehmereigenschaft nach § 4 des Gesetzes vom 19. Mai 
1913 finden im übrigen die Vorschriften des § 1 entsprechende Anwendung. Es ist dem- 
gemäß erforderlich, daß die fraglichen Reichsangehörigen infolge ihrer früheren Staats- 
angehörigkeit als Personen des Unteroffizier= oder Mannschaftsstandes der französischen oder 
dänischen Armee oder Marine zu kriegerischen Zwecken auf dem betreffenden Kriegsschauplatz 
anwesend gewesen sind oder sich zum mindesten im Bereiche der Operationen des Feindes 
befunden haben, und zwar, soweit die Beteiligung an den im § 1 Absatz 2 unter 1 bis 3 
angeführten Kriegen in Frage kommt, innerhalb der dort bezeichneten zeitlichen Grenzen. 
Frühere Angehörige der französischen Marine sind als Teilnehmer des Feldzugs von 
1870/71 — abgesehen von einer Verwendung am Lande und der Teilnahme an einem Ge- 
fechte — dann anzusehen, wenn sie an einer der Fahrten französischer Flottenabteilungen in 
die deutschen Gewässer in den Bereich der preußischen Flotte teilgenommen haben.
	        
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