III. 27
83.
Als nicht ehrenvoll gilt die Teilnahme an einem Feldzug nur dann, wenn ein Kriegs-
teilnehmer wegen einer im Kriege begangenen Straftat mit Ehrenstrafen belegt worden ist.
Einen Anhalt dafür, ob die Teilnahme ehrenvoll war, wird im allgemeinen der Besitz
der für den betreffenden Feldzug gestifteten oder verliehenen Kriegsdenkmünze gewähren.
84.
Unterstützungsbedürftigkeit des Kriegsteilnehmers ist anzuerkennen, wenn seine Einkommens-
bezüge unter Hinzurechnung der auf rechtlicher Verpflichtung beruhenden Leistungen Dritter,
insbesondere unterhaltspflichtiger Verwandter, den notwendigen Lebensunterhalt nicht sicher-
stellen und die Unzulänglichkeit des Einkommens nicht lediglich auf Umständen beruht, deren
Wirkung ihrer Natur nach nur auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt ist.
Bei Prüfung der Frage, was zum notwendigen Unterhalte gehört, sind die gesamten
Umstände des Einzelfalls gewissenhaft zu würdigen, insbesondere ist auf die persönlichen und
Familienverhältnisse des Kriegsteilnehmers und darauf Rücksicht zu nehmen, ob er infolge von
Alter oder Krankheit besonderer Pflege bedarf und ob und für wieviel Angehörige, besonders
erwerbsunfähige oder schulpflichtige Kinder, er zu sorgen hat.
Bei Ausgedingeempfängern bedarf es besonderer Feststellung, ob sie die vereinbarten
Leistungen von den Ausgedingegebern tatsächlich erhalten oder doch erhalten können. Zu diesem
Zwecke ist eine genaue Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Ausgedingegeber unerläßlich.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß weder von diesen noch von den unterhaltspflichtigen Ver-
wandten Leistungen zu erwarten sind, welche eine Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage
oder (bei Kindern im Haushalt) ihres Fortkommens zur Folge haben würden.
An eine bestimmte Einkommensgrenze ist die Gewährung der Beihilfe nicht gebunden,
vielmehr sind im Einzelfalle die wirtschaftlichen Lebensbedingungen an dem Wohnort des
Kriegsteilnehmers zu berücksichtigen. Für die Würdigung dieser Lebensbedingungen kann die
von der höheren Verwaltungsbehörde für die reichsgesetzliche Krankenversicherung getroffene
Festsetzung des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter — vom 1. Jannar 1914
ab der nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung für Männer über 21 Jahre fest-
gesetzte Ortslohn — zum Anhalt dienen.
Der Besitz eines kleinen Kapitals steht der Bewilligung der Beihilfe grundsätzlich nicht
entgegen, wenn die Erhaltung desselben im Interesse der Ehefrau oder erwerbsunfähiger Kinder
geboten erscheint. Abgesehen hiervon ist im Einzelfall in wohlwollender Weise zu prüfen, ob
die Aufzehrung des Kapitals den notwendigen Unterhalt sicherstellen würde und dem Kriegs-
teilnehmer bei billiger Berücksichtigung aller Umstände zugemutet werden kann.
85.
Unter den gesetzlichen Juvalidenpensionen oder entsprechenden sonstigen Zuwendungen aus
Reichsmitteln (Artikel III 8 2 zu a des Gesetzes vom 22. Mai 1895) sind nicht Invaliden-,