Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

III. 27 
83. 
Als nicht ehrenvoll gilt die Teilnahme an einem Feldzug nur dann, wenn ein Kriegs- 
teilnehmer wegen einer im Kriege begangenen Straftat mit Ehrenstrafen belegt worden ist. 
Einen Anhalt dafür, ob die Teilnahme ehrenvoll war, wird im allgemeinen der Besitz 
der für den betreffenden Feldzug gestifteten oder verliehenen Kriegsdenkmünze gewähren. 
84. 
Unterstützungsbedürftigkeit des Kriegsteilnehmers ist anzuerkennen, wenn seine Einkommens- 
bezüge unter Hinzurechnung der auf rechtlicher Verpflichtung beruhenden Leistungen Dritter, 
insbesondere unterhaltspflichtiger Verwandter, den notwendigen Lebensunterhalt nicht sicher- 
stellen und die Unzulänglichkeit des Einkommens nicht lediglich auf Umständen beruht, deren 
Wirkung ihrer Natur nach nur auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt ist. 
Bei Prüfung der Frage, was zum notwendigen Unterhalte gehört, sind die gesamten 
Umstände des Einzelfalls gewissenhaft zu würdigen, insbesondere ist auf die persönlichen und 
Familienverhältnisse des Kriegsteilnehmers und darauf Rücksicht zu nehmen, ob er infolge von 
Alter oder Krankheit besonderer Pflege bedarf und ob und für wieviel Angehörige, besonders 
erwerbsunfähige oder schulpflichtige Kinder, er zu sorgen hat. 
Bei Ausgedingeempfängern bedarf es besonderer Feststellung, ob sie die vereinbarten 
Leistungen von den Ausgedingegebern tatsächlich erhalten oder doch erhalten können. Zu diesem 
Zwecke ist eine genaue Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Ausgedingegeber unerläßlich. 
Dabei ist zu berücksichtigen, daß weder von diesen noch von den unterhaltspflichtigen Ver- 
wandten Leistungen zu erwarten sind, welche eine Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage 
oder (bei Kindern im Haushalt) ihres Fortkommens zur Folge haben würden. 
An eine bestimmte Einkommensgrenze ist die Gewährung der Beihilfe nicht gebunden, 
vielmehr sind im Einzelfalle die wirtschaftlichen Lebensbedingungen an dem Wohnort des 
Kriegsteilnehmers zu berücksichtigen. Für die Würdigung dieser Lebensbedingungen kann die 
von der höheren Verwaltungsbehörde für die reichsgesetzliche Krankenversicherung getroffene 
Festsetzung des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter — vom 1. Jannar 1914 
ab der nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung für Männer über 21 Jahre fest- 
gesetzte Ortslohn — zum Anhalt dienen. 
Der Besitz eines kleinen Kapitals steht der Bewilligung der Beihilfe grundsätzlich nicht 
entgegen, wenn die Erhaltung desselben im Interesse der Ehefrau oder erwerbsunfähiger Kinder 
geboten erscheint. Abgesehen hiervon ist im Einzelfall in wohlwollender Weise zu prüfen, ob 
die Aufzehrung des Kapitals den notwendigen Unterhalt sicherstellen würde und dem Kriegs- 
teilnehmer bei billiger Berücksichtigung aller Umstände zugemutet werden kann. 
85. 
Unter den gesetzlichen Juvalidenpensionen oder entsprechenden sonstigen Zuwendungen aus 
Reichsmitteln (Artikel III 8 2 zu a des Gesetzes vom 22. Mai 1895) sind nicht Invaliden-,
	        
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