Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

44 IV. 
85. 
NXr— Spälestens 6 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem anliegenden Muster 
—*i Wahlberechtigten die auf sie entfallende Stimmenzahl sowie Ort, Tag und Stunde der 
Wahl mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem bestimmten Termine Vorschlagslisten 
einzureichen. Der Wahlleiter ist berechtigt, nachträglich Ort und Stunde der Wahl abzuändern. 
Die Anderung ist den Wahlberechtigten spätestens 3 Tage vor dem Wahltage mitzuteilen. 
86. 
Jede Vorschlagsliste hat dreimal so viel Namen zu enthalten, als Versichertenbeisitzer zu 
wählen sind. 
Die vorzuschlagenden Personen sollen mindestens zur Hälfte an der Unfallversicherung 
beteiligt sein (58 48, 76 der Reichsversicherungsordnung) und in der Reihenfolge aufgeführt 
werden, daß mindestens jeder an ungerader Stelle Vorgeschlagene an der Unfallversicherung 
beteiligt ist. 
Sie sollen ferner mindestens zu einem Drittel am Sitze des Oberversicherungsamts selbst 
oder nicht über 15 km entfernt wohnen oder beschäftigt sein. Auch sollen die hauptsächlichsten 
Erwerbszweige, insbesondere auch die Landwirtschaft, und die verschiedenen Teile des Bezirks 
berücksichtigt werden (I§ 49, 76 der Reichsversicherungsordnung). 
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohnort 
unter Angabe des Arbeitgebers zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten unter Benennung eines 
für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der Mitte der Unterzeichner unter- 
schrieben sein. Ist kein Vertreter benannt, so gilt der erste Unterzeichner als Vertreter. Der 
Vertreter soll am Sitze des Oberversicherungsamts wohnen oder beschäftigt sein. 
Mit den Vorschlagslisten ist von jedem in den Listen Genannten eine Erklärung darüber 
vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. 
87. 
Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Eingangs und fortlaufend nach der 
Reihenfolge des Eingangs mit Buchstaben (A., Ben#s.. w.) bezeichnen. Er prüft die Vor- 
schlagslisten und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten Vertretern mit. Zur 
Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen. 
88. 
Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufgefordert, sich binnen 
einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht innerhalb dieser 
Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Den bevollmächtigten Ver- 
tretern ist die Streichung unverzüglich mitzuteilen und ihnen anheimzugeben, binnen einer 
Frist Ersatzvorschläge zu machen. Wer bereits in einer Vorschlagsliste aufgeführt ist, dars
	        
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