Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

46 IV. 
13. 
Wird bis zu dem nach § 5 der Wahlordnung bestimmten Termine nur eine Vorschlags- 
liste eingereicht, so findet keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten 
Personen gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als gewählt. 
III. Die Wahl. 
814. 
Zum Wahlraume haben nur die Wahlberechtigten Zutritt. 
8 15. 
Die Wähler haben sich erforderlichenfalls über ihre Wahlberechtigung auszuweisen. Als 
Ausweis genügt in der Regel die Vorlage der den Wahlberechtigten übersandten Aufforderung 
(§5 der Wahlordnung). 
8 16. 
Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die 
Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Widerspruch oder Vorbehalt enthalten. 
Sie sind außerhalb des Wahlraums handschriftlich oder durch Vervielfältigung herzustellen. 
Die Stimmabgabe erfolgt bei dem Versicherungsamt, bei dem der Wahlberechtigte als 
Versicherungsvertreter gewählt ist. Das Versicherungsamt prüft die Wahlberechtigung (§ 15 
der Wahlordnung). 
Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. Als 
verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge der Vorgeschlagenen 
geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeichnung der Liste (§ 7 der Wahl 
ordnung) enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind Stimmzettel, die von 
den Vorschlagslisten abweichen, ungültig. 
§ 17. 
Die zur Ausübung ihres Wahlrechts Erschienenen sind in eine Liste einzutragen. In der 
Liste ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und Wohnort der Erschienenen sowie 
der Name des Arbeitgebers, bei dem der Wähler beschäftigt ist, anzugeben. 
Wird ein zur Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so ist sein Name 
gleichwohl in der Liste, für die er sich angemeldet hat, aufzuführen; der Zurückweisungsgrund 
ist dabei zu vermerken. 
Zur Aufnahme der Stimmzettel ist eine Wahlurne aufzustellen, in welche die Wahl- 
berechtigten ihre Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlage, der mit dem Stempel des 
Oberversicherungsamts versehen ist, durch die Hand des dazu bestimmten Beamten hinein- 
legen. Die Umschläge werden den Wahlberechtigten zusammen mit der Aufforderung (§5 der 
Wahlordnung) übersandt. Auf ihnen ist die dem Wahlberechtigten zustehende Stimmenzahl 
vorher amtlich zu vermerken.
	        
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