Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 33 — 93 
II. Postprotestanfträge mit Wechseln, die in den westpreußischen Kreisen Marien- 
burg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg. Graudenz 
Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land 
zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen 
Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in 
einem dieser westpreußischen Kreise liegt, werden erst an folgenden Tagen 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
u. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 29. April 1915 eingetreten ist, 
am 31. Mai 1915; 
b. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. April 1915 
bis einschließlich 27. Mai 1915 eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 
Absatz 2 der Wechselordnung; 
JC. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai 1915 
bis einschließlich 23. Juni 1915 eintritt, 
am 30. Juni 1915; 
d. wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder später 
eintritt. 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Dasselbe gilt von Postprotestaufträgen mit Wechseln, die in den ostpreußischen Kreisen 
Brauusberg, Fischhausen, Friedland, Heiligenbeil, Heilsberg, Königsberg Stadt und Land, 
Labian, Mohrungen, Pr. Eylau, Pr. Holland, Rastenburg und Wehlau zahlbar sind, soweit 
sic nicht unter B#1 fallen, oder mit solchen im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, 
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem dieser ostpreußischen Kreise liegt. 
Als Zahlungstag — für A und # — gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn 
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur 
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten 
Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der 
Wechsel, deren Protestfrist am 31. Mai oder am 30. Juni oder am 31. Juli 1915 abläuft, 
auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 22. Mai 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertrelung: 
Kruekke.
	        
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