Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

96 — Nr. 34 — 
§ 2. 
Wahlberechtigung, Stimmenverhältnis. 
Wahlberechtigt sind die Versichertenbeisitzer bei den in Baden bestehenden Oberversicherungs- 
ämtern (§ 107 Absatz 4 der Reichsversicherungsordnung). 
Das Stimmenverhältnis wird vom Ministerium des Innern nach der Zahl der Ver- 
sicherten festgesetzt (§ 107 Absatz 5 der Reichsversicherungsordnung). 
83. 
Wählbarkeit. 
Wählbar sind die nach der Reichsversicherungsordnung gegen Unfall Versicherten, ferner 
Versichertenmitglieder im Ausschuß der Landesversicherungsanstalt Baden?*), auch wenn sie 
nicht mehr“*) gegen Unfall versichert sind. 
Wählbar sind nur volljährige Deutsche männlichen Geschlechts (§ 92, § 107 Absatz 1, 
§ 12 der Reichsversicherungsordnung), die im Großherzogtum wohnen oder beschäftigt sind. 
Nicht wählbar ist: 
1. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Amter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust 
dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Haupt- 
verfahren eröffnet ist: 
wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt 
ist (§ 92, § 107 Absatz 1, § 12 der Reichsversicherungsordnung). 
84. 
Wahlleitung. 
Der Vorsitzende des Landesversicherungsamts oder ein von ihm Beauftragter leitet die 
Wahl. (Wahlleiter.) 
II. Vorbereitung der Wahl. 
85. 
Wahlausschreiben. 
Der Wahlleiter (§ 4) macht durch Wahlausschreiben bekannt: 
a. wieviel nichtständige Mitglieder und wieviel Stellvertreter aus dem Bereich der land- 
wirtschaftlichen und aus dem Bereich der gewerblichen Unfallversicherung zu wählen sind; 
b. daß Vorschlagslisten bis zu einem zu bezeichnenden Tage nach dem als Anlage beige- 
fügten Vordruck dem Wahlleiter einzureichen sind, und daß die Vorschlagslisten von 
mindestens drei Wahlberechtigten unterschrieben sein müssen; 
*) Ersatzmänner der Versichertenmitglieder im Ausschuß der Landesversicherungsanstalt sind, solange sie nicht für ein 
ausgeschiedenes Ausschußmitglied eingetreten sind E 1352 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung], nicht wählbar. 
**) Das Ausschußmitglied muß also wenigstens früher gegen Unfall versichert gewesen sein.
	        
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