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8 25.
Ungültigkeit der Wahl einer Person.
Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war und
auch die Wählbarkeit nicht inzwischen erlangt hat.
Ungültig ist die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von Dritten die
Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere die 88 107 bis 109, 240, 339 des Reichs-
strafgesetzbuches) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt worden
ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht beeinflußt werden konnte.
§ 21 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
VI. Wegfall nichtständiger Mitglieder.
8 26.
Scheiden nichtständige Mitglieder während der Wahlzeit aus, so tritt derjenige von den
gewählten Stellvertretern ein, welcher der gleichen Vorschlagsliste und dem gleichen Ver—
sicherungsbereiche (§ 1) wie der Ausgeschiedene angehört und auf dieser Liste unter den Stell-
vertretern an höchster Stelle steht (§ 19).
Sind ohne Stimmabgabe gewählte Stellvertreter (§ 19 Absatz 2) vorhanden, so treten
sie vor den anderen Stellvertretern der Vorschlagsliste, welcher das weggefallene Mitglied
angehörte, als Mitglied ein, soweit sie auf der Liste vor dem nach Absatz 1 zunächst zu
berücksichtigenden Stellvertreter aufgeführt waren und dem gleichen Versicherungsbereiche wie
der Ausgeschiedene angehören. Mehrere ohne Stimmabgabe gewählte Stellvertreter werden in
der Reihenfolge berücksichtigt, in der sie auf der Vorschlagsliste, welcher das weggefallene
Mitglied angehörte, verzeichnet waren.
Sind auf einer Vorschlagsliste Stellvertreter nicht mehr vorhanden (Absatz 1 und 2), so
tritt der Stellvertreter aus derjenigen anderen Liste ein, welche die größte Höchstzahl für einen
noch nicht eingetretenen Stellvertreter aufweist.
VII. Schlußbestimmungen.
§ 27.
Aufbewahrung der Akten.
Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimmzettel werden von
dem Landesversicherungsamte bis zur Beendigung der Wahlzeit aufbewahrt.
Karlsruhe, den 26. April 1915.
Großherzoglich Badisches Landesversicherungsamt.
Krems.
Klenkler.