Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

118 Nr. 39 
82. 
Die nicht gewerbsmäßig betriebenen nichtöffentlichen Stellen- oder Arbeitsnachweise, mit 
Ausnahme der Arbeitsnachweise für kaufmännische, technische oder Büroangestellte, haben an 
zwei vom Ministerium des Innern bestimmten Tagen jeder Woche dem öffentlichen Arbeits- 
nachweis ihres Geschäftssitzes oder wirtschaftlichen Bezirks unter genauer Angabe der Berufsart 
(Spezialberufe) der angebotenen und verlangten Arbeitskräfte die Zahl derjenigen Arbeitsgesuche 
und offenen Stellen zu melden, die sie bis zum Zeitpunkt der Meldung nicht erledigen konnten 
und voraussichtlich binnen weiteren zwei Tagen, wobei ein Sonntag nicht mitzurechnen ist, 
nicht erledigen können. Bei Zweifeln, welchem öffentlichen Arbeitsnachweis die Meldung zu 
erstatten ist, ist die Entscheidung des Ministeriums des Junnern einzuholen. Liegen unerledigte 
Arbeitsgesuche oder Stellenangebote nicht vor, so ist eine Fehlanzeige einzusenden. 
Die für die Meldung erforderlichen Vordrucke werden vom Verband badischer Arbeits- 
nachweise kostenlos zur Verfügung gestellt. Die ausgefüllten Vordrucke oder die Fehlanzeigen 
sind so rechtzeitig abzusenden, daß sie spätestens am folgenden Tage zu Beginn der Geschäfts- 
stunden bei dem öffentlichen Arbeitsnachweis sich befinden. 
§9 3. 
Außer den durch § 2 vorgeschriebenen Meldungen haben die nicht gewerbsmäßig betriebenen 
nichtöffentlichen Stellen= oder Arbeitsnachweise zweimal wöchentlich dem zuständigen öffentlichen 
Arbeitsnachweis eine Entzifferung der in der letzten Meldung (§ 2) angegebenen offenen Stellen 
einzusenden, damit dieser gegebenenfalls die Zuweisung der gewünschten Arbeitskräfte aus den 
bei ihm angemeldeten Arbeitsuchenden vornehmen kann. Die Entzifferung hat zu enthalten: 
Name und Wohnort des einzelnen Arbeitgebers, Zahl und Berufsart der von ihm gesuchten 
Arbeitskräfte, Zeitpunkt des gewünschten Dienstantritts, etwaige Angaben über die Arbeits- 
bedingungen und sonstigen Wünsche des Arbeitgebers. Die Entzifferung ist möglichst am gleichen 
Tage wie die Meldung, auf die sie sich bezieht, abzusenden; durch Fertigstellung der Entzifferung 
darf aber die Absendung der Meldung nicht verzögert werden. Ist gleichzeitige Absendung 
der Meldung und Entzifferung nicht möglich, so ist letztere tunlichst umgehend nachzuliefern. 
Die nicht gewerbsmäßig betriebenen nichtöffentlichen Arbeitsnachweise sind verpflichtet, den 
öffentlichen Arbeitsnachweisen auf Ansuchen weitere Aufschlüsse zu erteilen, soweit diese verlangt 
sind, um einen genaueren Überblick über die Lage des Arbeitsmarktes zu erhalten oder die 
Arbeitsvermittelung zu erleichtern. 
84. 
Die öffeutlichen Arbeitsnachweise haben am Tage nach den nach § 2 Absatz 1 bestimmten 
Wochentagen dem Kaiserlichen Statistischen Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik, in Berlin 
unter genauer Angabe der Berufsart (Spezialberufe) der augebotenen und verlangten Arbeitskräfte 
die Zahl derjenigen bei ihnen unmittelbar eingekommenen und ihnen gemäß § 2 gemeldeten 
Arbeitsgesuche und Stellenangebote zu melden, die sie bis zum Zeitpunkt der Meldung nicht 
erledigen konnten und voraussichtlich auch binnen des folgenden Tages, wobei ein Sonntag
	        
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