118 Nr. 39
82.
Die nicht gewerbsmäßig betriebenen nichtöffentlichen Stellen- oder Arbeitsnachweise, mit
Ausnahme der Arbeitsnachweise für kaufmännische, technische oder Büroangestellte, haben an
zwei vom Ministerium des Innern bestimmten Tagen jeder Woche dem öffentlichen Arbeits-
nachweis ihres Geschäftssitzes oder wirtschaftlichen Bezirks unter genauer Angabe der Berufsart
(Spezialberufe) der angebotenen und verlangten Arbeitskräfte die Zahl derjenigen Arbeitsgesuche
und offenen Stellen zu melden, die sie bis zum Zeitpunkt der Meldung nicht erledigen konnten
und voraussichtlich binnen weiteren zwei Tagen, wobei ein Sonntag nicht mitzurechnen ist,
nicht erledigen können. Bei Zweifeln, welchem öffentlichen Arbeitsnachweis die Meldung zu
erstatten ist, ist die Entscheidung des Ministeriums des Junnern einzuholen. Liegen unerledigte
Arbeitsgesuche oder Stellenangebote nicht vor, so ist eine Fehlanzeige einzusenden.
Die für die Meldung erforderlichen Vordrucke werden vom Verband badischer Arbeits-
nachweise kostenlos zur Verfügung gestellt. Die ausgefüllten Vordrucke oder die Fehlanzeigen
sind so rechtzeitig abzusenden, daß sie spätestens am folgenden Tage zu Beginn der Geschäfts-
stunden bei dem öffentlichen Arbeitsnachweis sich befinden.
§9 3.
Außer den durch § 2 vorgeschriebenen Meldungen haben die nicht gewerbsmäßig betriebenen
nichtöffentlichen Stellen= oder Arbeitsnachweise zweimal wöchentlich dem zuständigen öffentlichen
Arbeitsnachweis eine Entzifferung der in der letzten Meldung (§ 2) angegebenen offenen Stellen
einzusenden, damit dieser gegebenenfalls die Zuweisung der gewünschten Arbeitskräfte aus den
bei ihm angemeldeten Arbeitsuchenden vornehmen kann. Die Entzifferung hat zu enthalten:
Name und Wohnort des einzelnen Arbeitgebers, Zahl und Berufsart der von ihm gesuchten
Arbeitskräfte, Zeitpunkt des gewünschten Dienstantritts, etwaige Angaben über die Arbeits-
bedingungen und sonstigen Wünsche des Arbeitgebers. Die Entzifferung ist möglichst am gleichen
Tage wie die Meldung, auf die sie sich bezieht, abzusenden; durch Fertigstellung der Entzifferung
darf aber die Absendung der Meldung nicht verzögert werden. Ist gleichzeitige Absendung
der Meldung und Entzifferung nicht möglich, so ist letztere tunlichst umgehend nachzuliefern.
Die nicht gewerbsmäßig betriebenen nichtöffentlichen Arbeitsnachweise sind verpflichtet, den
öffentlichen Arbeitsnachweisen auf Ansuchen weitere Aufschlüsse zu erteilen, soweit diese verlangt
sind, um einen genaueren Überblick über die Lage des Arbeitsmarktes zu erhalten oder die
Arbeitsvermittelung zu erleichtern.
84.
Die öffeutlichen Arbeitsnachweise haben am Tage nach den nach § 2 Absatz 1 bestimmten
Wochentagen dem Kaiserlichen Statistischen Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik, in Berlin
unter genauer Angabe der Berufsart (Spezialberufe) der augebotenen und verlangten Arbeitskräfte
die Zahl derjenigen bei ihnen unmittelbar eingekommenen und ihnen gemäß § 2 gemeldeten
Arbeitsgesuche und Stellenangebote zu melden, die sie bis zum Zeitpunkt der Meldung nicht
erledigen konnten und voraussichtlich auch binnen des folgenden Tages, wobei ein Sonntag