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nicht zählt, nicht erledigen können. Liegen unerledigte Arbeitsgesuche oder Stellenangebote
nicht vor, so ist eine Fehlanzeige einzusenden. Die für die Meldung erforderlichen Vordrucke
werden vom Kaiserlichen Statistischen Amt kostenlos zur Verfügung gestellt. Die ausgefüllten
Vordrucke oder die Fehlanzeigen sind so rechtzeitig abzusenden, daß sie spätestens am folgenden
Tage mit der ersten Post beim Kaiserlichen Statistischen Amt eintreffen.
85.
Der § 1 dieser Verordnung tritt sofort, die 88 2, 3 und 4 treten am 30. Juli 1915
in Kraft.
Karlsruhe, den 17. Juni 1915.
Großherzogliches Ministerium des Junern.
von Bodman. ,
Dr. Schühly.
Verordnung.
Das polizeiliche Meldewesen betreffend.
(Vom 18. Juni 1915.)
Auf Ersuchen des stellvertretenden Königlichen Generalkommandos des XIV. Armeckorps
wird auf Grund der §§ 29 und 49 des Polizeistrafgesetzbuches unter Aufhebung der Verordnung
vom 27. November 1914 (Gesetzes= und Verordunungsblatt Seite 417.18) verordnet, was folgt:
81.
Jeder über 15 Jahre alte Ausländer — mit Ausnahme der Angehörigen der öster-
reichisch-ungarischen Monarchie und der türkischen Staatsangehörigen — hat sich binnen
24 Stunden nach seiner Ankunft am Aufenthaltsort unter Vorlegung seines Passes oder des
seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises (8§ 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 der
Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 191/4, Reichs-Gesetzblatt Seite 251) bei der
Ortspolizeibehörde persönlich anzumelden.
Über Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizeibehörde auf dem Paß unter
Beidrückung des Amtssiegels einen Vermerk.
§2.
Desgleichen hat jeder Ausländer der in § 1 bezeichneten Art, der seinen Aufenthaltsort
verläßt, sich binnen 24 Stunden vor der Abreise bei der Ortspolizeibehörde unter Vorzeigung
seines Passes oder des seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises und unter Angabe
des Reiseziels persönlich abzumelden.
Der Tag der Abreise und das Reiseziel wird von der Ortspolizeibehörde wiederum auf
dem Paß vermerkt.