fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 2. 
Die Verfllgung auf die Anmeldungen zur Eintragung und auf alle das 
Register betreffenden Gesuche und Anträge liegt dem Richter ob. Er hat ins- 
besondere die Eintragungen in das Register und die erforderlichen Bekannt- 
machungen zu verfügen, sowie die in §9 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs und in 
§ 33 der Grundbuchordnung erwähnten Bescheinigungen und Zeugnisse aus- 
zustellen. 
§ 3. 
Der Nichter hat dafür Sorge zu tragen, daß die gesetzlich vorgeschriebe- 
nen Eintragungen in das Register erfolgen. Zur Vermeidung unzulässiger Ein- 
tragungen hat er in zweifelhaften Fällen, sofern die erforderliche Auskunft nicht 
auf andere Weise einfacher und schneller beschafft werden kann, in der Regel das 
Gutachten der Handelskammer einzuholen. 
84. 
Die Eintragungsverfügung hat den Wortlaut der Eintragung festzustellen; 
der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung ist insoweit anzugeben, als ihr 
Inhalt von dem der Eintragung verschieden ist. 
8 65. 
Der Gerichtsschreiber hat die Eintragung in das Register zu bewirken 
und die Veröffentlichung der Bekanntmachungen herbeizuführen. 
§ 6. 
Die Beglaubigung von Abschriften der Eintragungen und der zum Register 
eingereichten Schriftstücke liegt dem Gerichtsschreiber ob. 
Beglaubigte auszugsweise Abschriften aus dem Register dürfen nur inso- 
weit ertheilt werden, als durch die Weglassung von Eintragungen die Dar- 
stellung des bei Ertheilung der Abschrift vorhandenen Rechtszustandes nicht 
beeinträchtigt wird. Der Richter hat den Umfang des Auszugs anzuordnen. 
In dem Beglaubigungsvermerk ist die Abschrift als eine auszugsweise zu be- 
zeichnen und die Anordnung des Richters zu erwähnen. 
87. 
Der Gerichtsschreiber hat das Register, sowie die zum Register eingereichten 
Schriftstücke während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden auf Ersuchen 
zur Einsicht vorzulegen, ohne daß es einer richterlichen Anordnung bedarf.
	        
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