Nr. 41 b
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 2. Juli 1915.
Juhalt.
Verordnungen: des Ministerinme des IZnnern: die Schissahrt auf dem Bodensee betressend; die Ausstellung
von A##dens schisserpatenten betreisend: die Brol: und Meohlverst 1 des Fre kehrs betreffend.
crordunng.
(Vom 29. Juni 1915.)
Die Schiffahrt auf dem Bodensee betreffend.
Auf Grund der durch Allerhöchste Staatsministerialentschließung vom 4. Oktober 1909
erteilten Ermächtigung wird zum Vollzug der zwischen den Regierungen der Bodenseenfer-
staaten getroffenen Vereinbarungen im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen
gemäß § 366 Ziffer 10 und § 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches und § 148 des Polizei-
strafgesetzbuches verordnet, was folgt:
I1
An Stelle des § 18 in Abschnitt I) der durch Verordnung des Ministeriums des Jnnern
vom 24. Dezember 1909 (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 491), die Schiffahrt auf dem
Bodensee betreffend, veröffentlichten „Revidierten Bestimmungen der Internationalen Schiffahrts-
und Hafenordnung für den Bodensee“ treten zufolge einer zwischen den Regierungen der
Vodenseeuferstaaten getroffenen Vereinbarung mit Wirkung vom 1. Juli 1915 an folgende
Bestimmungen:
§ 18.
Die in Artikel 6 der Internationalen Schiffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee
vom 22. September 1867 über die Untersuchung der Schiffe gegebenen Bestimmungen finden
auch auf Motorschiffe und die zur gewerbemäßigen Beförderung von Personen dienenden
Motorboote Anwendung.
Die Motorschiffe und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden
Motorboote sind alljährlich zu untersuchen.
Gesetzes= und Verordnungsblat! 1915. 41