Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr. 41 b 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 2. Juli 1915. 
  
  
Juhalt. 
Verordnungen: des Ministerinme des IZnnern: die Schissahrt auf dem Bodensee betressend; die Ausstellung 
von A##dens schisserpatenten betreisend: die Brol: und Meohlverst 1 des Fre kehrs betreffend. 
crordunng. 
(Vom 29. Juni 1915.) 
Die Schiffahrt auf dem Bodensee betreffend. 
Auf Grund der durch Allerhöchste Staatsministerialentschließung vom 4. Oktober 1909 
erteilten Ermächtigung wird zum Vollzug der zwischen den Regierungen der Bodenseenfer- 
staaten getroffenen Vereinbarungen im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen 
gemäß § 366 Ziffer 10 und § 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches und § 148 des Polizei- 
strafgesetzbuches verordnet, was folgt: 
I1 
An Stelle des § 18 in Abschnitt I) der durch Verordnung des Ministeriums des Jnnern 
vom 24. Dezember 1909 (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 491), die Schiffahrt auf dem 
Bodensee betreffend, veröffentlichten „Revidierten Bestimmungen der Internationalen Schiffahrts- 
und Hafenordnung für den Bodensee“ treten zufolge einer zwischen den Regierungen der 
Vodenseeuferstaaten getroffenen Vereinbarung mit Wirkung vom 1. Juli 1915 an folgende 
Bestimmungen: 
§ 18. 
Die in Artikel 6 der Internationalen Schiffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee 
vom 22. September 1867 über die Untersuchung der Schiffe gegebenen Bestimmungen finden 
auch auf Motorschiffe und die zur gewerbemäßigen Beförderung von Personen dienenden 
Motorboote Anwendung. 
Die Motorschiffe und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden 
Motorboote sind alljährlich zu untersuchen. 
Gesetzes= und Verordnungsblat! 1915. 41
	        
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