— vr 41 — 139
E
—
. seine Staatsangehörigkeit,
sein Alter und seinen Wohnsitz,
c. einen guten Leumund,
d. normales Hör= und Sehvermögen, inbegriffen Farbensinn (durch Vorlage eines bezirks-
ärztlichen Zeugnisses oder des letzten Prüfungsprotokolls einer Dampfschiffahrts-
verwaltung),
e. eine dreijährige Verwendung im praktischen Schiffsdienst auf Binnengewässern (den
etwaigen Schiffsjungendienst nicht eingerechnet), wovon wenigsteus ein Jahr auf Bodensee-
schiffen solcher Gattung zugebracht worden sein muß, zu deren Führung durch das
Patent die Berechtigung erlangt werden soll.
Die Bewerber um ein Schifferpatent zur Führung von Dampfschiffen, Motorschiffen oder
von zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden Motorbooten haben überdies
nachzuweisen, daß sie während des oben erwähnten Jahres, teils als Schiffsführer, teils als
Steuermann unter Aufsicht und Anleitung des Schiffsführers oder Steuermanns gefahren
sind. In solchen Fällen hat der Schiffsführer, unter welchem der Vewerber zuletzt gedient
hat, in dem Verwendungszengnis ausdrücklich zu bestätigen, daß der Bewerber die zur Führung
der betreffenden Gattung von Fahrzeugen erforderliche Befähigung praktisch erprobt hat.
Die Bewerber um ein Schifferpatent müssen volljährig, die Bewerber um ein Patent zur
Führung von Dampfschiffen aber mindestens 23 Jahre alt sein.
—
Der Bewerber um ein Schifferpatent hat sich einer Prüfung zu unterziehen. Zu dieser
wird er zugelassen, sobald er die in § 2 bezeichneten Nachweise vollständig erbracht hat.
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen, der bei den Bezirksämtern
Konstanz und Überlingen gebildet wird. Der Prüfungsausschuß besteht:
a. aus dem Vorstand der zuständigen Wasser= und Straßenbauinspektion oder seinem
Stellvertreter als Vorsitzenden,
b. einem mit der Schiffahrt vertrauten Beamten der staatlichen Wasserbauverwaltung
(Schiffahrtsaufseher),
einem Beamten der badischen Dampfschiffahrtsverwaltung (Kapitän) oder einem
badischen Motorbootführer oder einem Motorschifführer, je nach der Schiffsgattung,
für die das Patent nachgesucht wird.
Für die Angestellten der badischen Dampfschiffahrtsverwaltung nimmt die Großherzogliche
Eisenbahnverwaltung die Prüfung ab.
□
84.
Im allgemeinen ist die Prüfung mit Rücksicht auf die Gattung der Fahrzeuge, zu deren
Führung das Patent erlangt werden soll, einzurichten. Sie soll sich hauptsächlich auf die
41.