Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

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E 
— 
. seine Staatsangehörigkeit, 
sein Alter und seinen Wohnsitz, 
c. einen guten Leumund, 
d. normales Hör= und Sehvermögen, inbegriffen Farbensinn (durch Vorlage eines bezirks- 
ärztlichen Zeugnisses oder des letzten Prüfungsprotokolls einer Dampfschiffahrts- 
verwaltung), 
e. eine dreijährige Verwendung im praktischen Schiffsdienst auf Binnengewässern (den 
etwaigen Schiffsjungendienst nicht eingerechnet), wovon wenigsteus ein Jahr auf Bodensee- 
schiffen solcher Gattung zugebracht worden sein muß, zu deren Führung durch das 
Patent die Berechtigung erlangt werden soll. 
Die Bewerber um ein Schifferpatent zur Führung von Dampfschiffen, Motorschiffen oder 
von zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden Motorbooten haben überdies 
nachzuweisen, daß sie während des oben erwähnten Jahres, teils als Schiffsführer, teils als 
Steuermann unter Aufsicht und Anleitung des Schiffsführers oder Steuermanns gefahren 
sind. In solchen Fällen hat der Schiffsführer, unter welchem der Vewerber zuletzt gedient 
hat, in dem Verwendungszengnis ausdrücklich zu bestätigen, daß der Bewerber die zur Führung 
der betreffenden Gattung von Fahrzeugen erforderliche Befähigung praktisch erprobt hat. 
Die Bewerber um ein Schifferpatent müssen volljährig, die Bewerber um ein Patent zur 
Führung von Dampfschiffen aber mindestens 23 Jahre alt sein. 
— 
Der Bewerber um ein Schifferpatent hat sich einer Prüfung zu unterziehen. Zu dieser 
wird er zugelassen, sobald er die in § 2 bezeichneten Nachweise vollständig erbracht hat. 
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen, der bei den Bezirksämtern 
Konstanz und Überlingen gebildet wird. Der Prüfungsausschuß besteht: 
a. aus dem Vorstand der zuständigen Wasser= und Straßenbauinspektion oder seinem 
Stellvertreter als Vorsitzenden, 
b. einem mit der Schiffahrt vertrauten Beamten der staatlichen Wasserbauverwaltung 
(Schiffahrtsaufseher), 
einem Beamten der badischen Dampfschiffahrtsverwaltung (Kapitän) oder einem 
badischen Motorbootführer oder einem Motorschifführer, je nach der Schiffsgattung, 
für die das Patent nachgesucht wird. 
Für die Angestellten der badischen Dampfschiffahrtsverwaltung nimmt die Großherzogliche 
Eisenbahnverwaltung die Prüfung ab. 
□ 
84. 
Im allgemeinen ist die Prüfung mit Rücksicht auf die Gattung der Fahrzeuge, zu deren 
Führung das Patent erlangt werden soll, einzurichten. Sie soll sich hauptsächlich auf die 
41.
	        
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