Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 41 — 143 
Die Tagesbrotkarte ist mit dem Datum ihrer Ausgabe zu versehen und hat nur für 
diesen Tag Gültigkeit. Bei der Ausgabe einer neuen Tagesbrotkarte hat sich der Gastwirt 
von den Fremden die Tagesbrotkarte des Vortags, falls eine solche für ihn ausgestellt worden 
ist, zurückgeben zu lassen. 
Eine Halbtagesbrotkarte dürfen die Wirte nur auf Antrag gegen schriftliche Empfangs. 
bescheinigung an diejenigen nachweislich außerhalb des Großherzogtums ansässigen Fremden 
verabfolgen, welche im Großherzogtum nicht übernachten. 
84. 
In Wirtschaften darf Brot an Gäste nur noch gegen Brotmarken abgegeben werden, 
wobei sich die außerhalb des Kommunalverbandsbezirks wohnhaften Personen der Landes- 
brotmarken (§ 2) oder der Tagesbrotmarken (§ 3) bedienen. Die im Kommunalverbands- 
bezirk ansässige Bevölkerung wird in der Regel die Brotmarken ihres Kommunalverbandes 
verwenden; doch kann sie auch gegen Landesbrotmarken Brot erhalten. 
Die Verabfolgung des Brotes darf nur auf besonderes Verlangen stattfinden, die Auf- 
stellung von nicht bestelltem Brot auf den Tischen ist verboten. 
Der monatliche Brotbezug eines Wirtes für seine Gäste darf den Gesamtbetrag der von 
ihm eingenommenen Brotmarken nicht überschreiten. 
85. 
Die Wirte haben auf den 3. jeden Monats dem Kommunalverband oder der von ihm 
bezeichneten Stelle anzuzeigen, wie viele Tagesbrotkarten und Halbtagesbrotkarten sie im Vor— 
monat ausgegeben haben und wie hoch sich die Gesamtzahl der bei ihnen übernachtenden 
Fremden nach Kopf und Tag im Vormonat belief. Der Anzeige sind die Empfangsbescheinigungen 
über die Verabfolgung von Halbtagesbrotkarten beizufügen Die Übereinstimmung der Zahl 
der ausgegebenen Tagesbrotkarten mit der Tageszahl der übernachtenden, außerhalb des Groß- 
herzogtums wohnhaften Fremden ist an Hand des Fremdenbuchs von Beanftragten des Kommunal- 
verbands festzustellen. 
86. 
Die Kommunalverbände haben spätestens auf den 10. jeden Monats die Zahl der im 
Vormonat im Kommunalverbandsbezirk übernachtenden Fremden nach Kopf und Tag sowie 
die Zahl der im Vormonat ausgegebenen Landesbrothefte, der Tagesbrotkarten und der Halb- 
tagesbrotkarten der Landesvermittlungsstelle beim Statistischen Landesamt anzuzeigen. Die 
im Kommunalverbandsbezirk eingegangenen Landesbrotmarken sind auf Bogen, von denen jeder 
100 Marken umfaßt, aufzukleben oder unaufgeklebt abzuwiegen und der Landesvermittlungs- 
stelle beim Statistischen Landesamt, welche wegen des Verfahrens beim Abwiegen nähere Vor- 
schrift treffen wird, spätestens auf den 10. jeden Monats einzusenden. In der gleichen Weise 
ist hinsichtlich der Tagesbrotmarken zu verfahren.
	        
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