Nr. 44 -
Gesechzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 12. Juli 1915.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Kraftfuttermitteln betreffend.
Verordnung.
(Vom 10. Juli 1915.)
Den Verkehr mit Kraftfuttermitteln betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit
Kraftfuttermitteln (Reichs-Gesetzblatt Seite 399) wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Landeszentralbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium des Innern,
höhere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde im Sinne des § 6 das Bezirksamt.
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens
10000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die Bestimmungen des § 3 unserer
Verorduung vom 7. Juli 1915, die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 145) finden entsprechende Anwendung.
§ 2.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 10. Juli 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.
Weingärtner.
Dr. Dittler.
Gesetzes= und Verordnunasblatt 1015 44
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.