156 — Nr. 46 —
Bekanntmachung.
(Vom I17. Juli 1915.)
Die Bekämpfung der Lebensmitteltenerung betreffend.
Die Preise der notwendigen Lebensmittel und Bedarfsgegenstände haben teilweise eine
Höhe erreicht, die die Lebenshaltung außerordentlich erschwert. Die Teuerung ist nicht zuletzt
zurückzuführen auf die unlauteren Machenschaften einzelner Personen und auf Auswüchse des
Zwischenhandels. Um diesem wucherischen Treiben entgegenzutreten, bestimme
ich auf Grund des § b des Belagerungsgesetzes vom 4. Juni 1851:
81.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr wird bestraft, sofern nicht nach sonstigen Gesetzen eine
höhere Strafe in Frage kommt,
1. wer beim gewerbsmäßigen Einkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs Preise
bietet, die unangemessen hoch sind, wenn nach den Umständen des Falles die Absicht
anzunehmen ist, eine Preissteigerung oder eine Heraufsetzung bestehender Höhstpreise
herbeizuführen;
2. wer Vorräte an Gegenständen des täglichen Bedarfs, die an sich zum Verkaufe bestimmt
sind, aus dem Verkehr zurückhält, um eine Preissteigerung oder eine Heraufsetzung
bestehender Höchstpreise herbeizuführen;
3. wer beim gewerbsmäßigen Kleinverkauf für Gegenstände des täglichen Bedarfs Preise
fordert oder annimmt, die nach der Marktlage ungerechtfertigt hoch sind;
4. wer als Verkäufer von Gegenständen des täglichen Bedarfs ohne genügenden Ent-
schuldigungsgrund, solange seine Vorräte reichen, einem Käufer die Abgabe seiner
Verkaufsgegenstände gegen Bezahlung verweigert.
* 2.
Gegenstände täglichen Bedarfs sind:
Brot, Mehl, Teigwaren, Hülsenfrüchte, Gemüse, Salat, Kartoffeln, Obst, Zwiebeln, Reis,
Graupen, Hafergrütze, Fleisch und Fleischwaren, Fett, Milch, Butter, Käse, Schmalz, Eier,
Kaffee, Kakao, Tee, Salz, Zucker, Seife, Leuchtöle, Holz, Kohle, Koks.
83.
In dem Urteil ist anzuordnen, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen in drei
vom Gericht zu bestimmenden Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen ist.