Nr. 48 1,
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 30. Juli 1915.
Inhalt.
Bekanntmachung und Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Zusti;
und des Auswärtigen: Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend; des Ministeriums des
Kultus und Unterrichts;: die Prüfung der Tanbstummenlehrer betressend: des Ministeriumsdes Innern: die
Regelung der Kriegswohlfahrtspflege betreffend.
Verfügung des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: die
Bekämpfung der Landstreicherei während des AKrieges bekreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 27. Juli 1915.)
Auderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend.
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 169 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblattes)
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung des Herrn Reichs-
kanzlers vom 23. Juli 1915 einige Anderungen erfahren. Diese Verordnung wird nachstehend
zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Karlsruhe, den 27. Juli 1915.
Ministerinm des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch.
Dr. Lederle.
Anderung der Bostordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-
Gesetzblatt Seite 317) und des § 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des
Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt Seite 321) sowie auf Grund des
Artikels I der Bekanntmachung des Bundesrats vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 450), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ost-
preußen u. s. w., wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
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