Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

166 — Nr. 18 — 
. Französisch oder Englisch nach Wahl des Prüfungsbewerbers unter vorwiegender 
Berücksichtigung der phonetischen Seite. 
§ 10. 
Die praktische Prüfung besteht in der Ablegung einer Lehrprobe mit einer sich daran 
anschließenden Aufgabe im Artikulieren. 
Die Aufgabe zur Lehrprobe wird dem zu Prüfenden so zeitig zugestellt, daß es ihm 
möglich ist, sie schriftlich zu bearbeiten und die Ausarbeitung dem Prüfungsausschuß vorzulegen. 
§ 11. 
Das Unterrichtsministerium entscheidet über das Ergebnis der Prüfung auf Anlrag des 
Prüfungsausschusses und stellt den für bestanden Erklärten hierüber Zeugnisse mit der Gesamt- 
note sehr gut, gut, ziemlich gut und hinläuglich aus. 
8 12. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann einmal zu einer Wiederholungsprüfung 
zugelassen werden. 
8 13. 
Die Prüfungsgebühr beträgt 20 .b. Sie wird gleichzeitig mit der Zulassung zur 
Prüfung im Sportelweg erhoben. 
814. 
Eine Prüfung nach dieser Verordnung findet frühestens im Jahre 1917 statt. Mit dem 
Zeitpunkt ihrer Abhaltung tritt die Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz, 
des Kultus und Unterrichts vom 6. Februar 1891, die Ausbildung und Prüfung der Taub 
stummenlehrer betreffend, außer Kraft. 
Karlsruhe, den 23. Juli 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Der Ministerialdirektor: 
Schmidt. 
Pahl. 
Verordunng. 
(Vom 27. Juli 1915.) 
Die Regelung der Kriegswohlfahrtspflege betreffend. 
Zum Vollzuge der Verordnung des Bundesrats vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatl 
Seite 149) wird auf Grund des § 5 dieser Verordnung verordnet, was folgt:
	        
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