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Augabe der Art und Weise der Sammlung beziehungsweise des Vertriebes oder der
Veranstaltung,
Angabe des Zeitabschnitts und des Bezirks, in welchem die Sammlung oder der
Vertrieb stattfinden soll,
Angabe, in welcher Form die Abrechnung und Abführung der Beträge erfolgen und
kontrolliert werden soll,
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11. Angabe der Anzahl der Druckschriften, Postkarten, Bilder, Marken und sonstiger
Gegenstände, sowie der Eintrittskarten, deren Vertrieb beabsichtigt ist,
12. etwaige Verträge.
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In geeigneten Fällen kann die Genehmigungsbehörde auf die Beibringung einzelner Unter-
lagen verzichten.
84.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1915 in Kraft.
Karlsruhe, den 27. Juli 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Nöldeke.
Verfügung.
(Vom 22. Juli 1915.)
Die Bekämpfung der Landstreicherei während des Krieges betreffend.
Auf Grund des § 9 unter b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
bestimme ich für das Bebiet des Großherzogtums Baden:
1. Die Großherzoglichen Bezirksämter können Personen, welche sich ohne genügenden
Ausweis im Lande umhertreiben und einen festen Wohnsitz nicht nachzuweisen vermögen,
bis zur Feststellung der Persönlichkeit und der Unverdächtigkeit ihres Umhertreibens in
die Arbeiterkolonie oder in das polizeiliche Arbeitshaus einweisen und dort zu ihren
Fähigkeiten und Verhältnissen angemessenen Arbeiten anhalten.
Wer die ihm dauach angewiesene Unterkunftsstätte ohne Erlaubnis verläßt oder die
ihm zugewiesene Arbeit ohne genügenden Grund verweigert, wird, wenn die bestehenden
Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zur Begehung dieses Vergehens auf-
fordert oder anreizt.
3. Diese Verfügung tritt sofort mit ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 22. Juli 1915.
Der stellvertretende kommandierende General:
Freiherr von Manteuffel,
General der Infanterie.
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Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.