Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

170 Nr. 49 
treffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1899 Nr. XXXIXN), wird mit Allerhöchster Ge- 
nehmigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 17. Jannar 1900, 29. Mai 1909 
und 5. Mai 1915 an Stelle der Verordnung vom 27. Oktober 1884 (Gesetzes-und Ver- 
ordnungsblatt Nr. XI.) verordnet, was folgl: 
I. Allgemeine Westimmungen. 
§ 1. 
Die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen findel statt auf Grund 
1. von rechtskräftigen Endurteilen und denjenigen Entscheidungen der Verwaltungggerichte, 
gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist, sowie von Vergleichen, welche vor 
einem Verwaltungsgericht abgeschlossen worden sind; 
2. von vollzugsreifen Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden; 
3.n vollzugsreifer Festsetzung von Umlagen und sonstigen Gemeindesteuern und solcher 
Abgaben, Gebühren und Beiträge, welche durch Gesetz oder Verordunnng festgesetzt sind oder 
nach bestimmten, durch staatlich genehmigte Gemeindebeschlüsse festgestellten Grundsätzen oder 
Tarifen zur Erhebung gelangen; 
4. von vollzugsreifen Beitragsverzeichnissen der den Gemeinden hinsichtlich der Erhebung 
von Beiträgen gesetzlich gleichgestellten öffentlichrechtlichen Verbände: 
5. von Vollstreckungsbefehlen (§ 3). 
Sie wird auf Autrag der Forderungsberechtigten von den Bezirksämtern und in den 
Fällen des § 2 von den Bürgermeistern und den daselbst bezeichneten Gemeindebeamten ange- 
ordnet. Ortlich zuständig ist das Bezirksamt, bei welchem das Urteil, die Entscheidung oder 
Verfügung in erster Instanz ergangen oder der Vergleich geschlossen worden ist, im übrigen 
dasjenige Bezirksamt, in dessen Bezirk die forderungsberechtigte Gemeinde oder der ihr gesetzlich 
gleichgestellte öffentlich-rechtliche Verband seinen Sitz hat. Soweit eine Zuständigkeit hiernach 
nicht begründet ist, kann auch dasjenige Bezirksamt die Zwangsvollstreckung anordnen, in 
dessen Bezirk der Schuldner wohnt, sich aufhält oder der Zwangsvollstreckung unterliegendes 
Vermögen besitzt. 
Die Anordnungsverfügung ist schriftlich zu erlassen und hat den Forderungsbetrag, sowie 
die Person desjenigen, gegen welchen vollstreckt werden soll, bestimmt zu bezeichnen. 
82. 
Die Bürgermeister ordnen die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen an 
auf Grund der von ihnen erlassenen vollzugsreifen Entscheidungen, Strafverfügungen und 
Vollstreckungsbefehle, sowie hinsichtlich der Forderungen der eigenen Gemeinde und der innerhalb 
der Gemeinde bestehenden öffentlich-rechtlichen Verbände auf Grund der in § 1 Absatz 1 Ziffer 3 
und 4 genannten vollzugsreifen Festsetzungen und Beitragsverzeichnisse, und zwar 
in Gemeinden bis zu 4000 Einwohnern für Forderungen bis zum Betrag von 300 4 
einschließlich, 
in Gemeinden von mehr als 4000 Einwohnern bei Forderungen bis zum Betrag von 
1000 4+4 einschließlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.