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treffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1899 Nr. XXXIXN), wird mit Allerhöchster Ge-
nehmigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 17. Jannar 1900, 29. Mai 1909
und 5. Mai 1915 an Stelle der Verordnung vom 27. Oktober 1884 (Gesetzes-und Ver-
ordnungsblatt Nr. XI.) verordnet, was folgl:
I. Allgemeine Westimmungen.
§ 1.
Die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen findel statt auf Grund
1. von rechtskräftigen Endurteilen und denjenigen Entscheidungen der Verwaltungggerichte,
gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist, sowie von Vergleichen, welche vor
einem Verwaltungsgericht abgeschlossen worden sind;
2. von vollzugsreifen Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden;
3.n vollzugsreifer Festsetzung von Umlagen und sonstigen Gemeindesteuern und solcher
Abgaben, Gebühren und Beiträge, welche durch Gesetz oder Verordunnng festgesetzt sind oder
nach bestimmten, durch staatlich genehmigte Gemeindebeschlüsse festgestellten Grundsätzen oder
Tarifen zur Erhebung gelangen;
4. von vollzugsreifen Beitragsverzeichnissen der den Gemeinden hinsichtlich der Erhebung
von Beiträgen gesetzlich gleichgestellten öffentlichrechtlichen Verbände:
5. von Vollstreckungsbefehlen (§ 3).
Sie wird auf Autrag der Forderungsberechtigten von den Bezirksämtern und in den
Fällen des § 2 von den Bürgermeistern und den daselbst bezeichneten Gemeindebeamten ange-
ordnet. Ortlich zuständig ist das Bezirksamt, bei welchem das Urteil, die Entscheidung oder
Verfügung in erster Instanz ergangen oder der Vergleich geschlossen worden ist, im übrigen
dasjenige Bezirksamt, in dessen Bezirk die forderungsberechtigte Gemeinde oder der ihr gesetzlich
gleichgestellte öffentlich-rechtliche Verband seinen Sitz hat. Soweit eine Zuständigkeit hiernach
nicht begründet ist, kann auch dasjenige Bezirksamt die Zwangsvollstreckung anordnen, in
dessen Bezirk der Schuldner wohnt, sich aufhält oder der Zwangsvollstreckung unterliegendes
Vermögen besitzt.
Die Anordnungsverfügung ist schriftlich zu erlassen und hat den Forderungsbetrag, sowie
die Person desjenigen, gegen welchen vollstreckt werden soll, bestimmt zu bezeichnen.
82.
Die Bürgermeister ordnen die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen an
auf Grund der von ihnen erlassenen vollzugsreifen Entscheidungen, Strafverfügungen und
Vollstreckungsbefehle, sowie hinsichtlich der Forderungen der eigenen Gemeinde und der innerhalb
der Gemeinde bestehenden öffentlich-rechtlichen Verbände auf Grund der in § 1 Absatz 1 Ziffer 3
und 4 genannten vollzugsreifen Festsetzungen und Beitragsverzeichnisse, und zwar
in Gemeinden bis zu 4000 Einwohnern für Forderungen bis zum Betrag von 300 4
einschließlich,
in Gemeinden von mehr als 4000 Einwohnern bei Forderungen bis zum Betrag von
1000 4+4 einschließlich.