Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr 49 — 181 
8 14. 
1. Die Behändigung der Mahnzettel durch Aufgabe zur Post geschieht in der Weise, daß 
der Mahnzettel von dem Rechuer selbst oder einem verpflichteten Beamten in einem verschlossenen 
Briefumschlage unter der Adresse des Schuldners — nach Orten des deutschen Postgebiets als 
„portopflichtige Dienstsache“ mit dem Gemeindesiegel versehen — zur Post gegeben wird. Sobald 
die Aufgabe zur Post bewirkt ist, wird sie von dem verantwortlichen Beamten in der Mahn- 
liste A durch den Vermerk „auf die Post gegeben . . . . . . " beurkundet. 
2. Mit der bescheinigten Aufgabe zur Post wird die Behändigung als bewirkt angesehen, 
selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. 
Mündliche Mahnung. 
15. 
Der Rechner hat Mahunlisten nach dem anliegenden Muster □ aufzustellen und dem 
Mahner zu übergeben. Die Listen sind gegebenenfalls nach der Vorschrift in § 12 Absatz 2 
zu trennen. 
8 16. 
1. Nach Empfang der Mahnlisten hat sich der Mahner alsbald in die Wohnung oder in 
die Geschäftsräume des Schuldners zu begeben und diesem oder, wenn er ihn nicht antrifft, 
einem erwachsenen Familienmitglied oder einer bei ihm angestellten erwachsenen Person, bei 
Behörden, Korporationen u. s. w. (8 4 Absatz 3) den daselbst erwähnten Personen zu eröffnen, 
daß, wenn nicht binnen 8 Tagen Zahlung der verfallenen Schuld erfolge, das Vollstreckungs- 
verfahren werde eingeleitet werden. Werden diese Personen ungeachtet wiederholten Versuchs 
nicht angetroffen, so gilt die Mahnung gleichwohl als erfolgt. 
2. Der Mahner hat die Mahnung und etwaige Einwendungen des Schuldners durch 
Vermerk auf der Mahnliste und durch Vollzug der Bescheinigung auf dieser zu beurkunden. 
Gemeinsame Vorschriften. 
* 17. 
1. Der Schuldner hat an den Mahner bei der Behändigung des Mahnzettels oder bei 
Eröffnung der mündlichen Mahnung eine Mahngebühr zu entrichten. Die Mahngebühr beträgt 
bei Schuldigkeiten 
bis zu 3 4 einschließlicg 10 
von 3 „ bis 20 4 „ 20 „ 
77 20 11 11 50 I 7T 30 u 
77 50 # 11 100 11 11 40 11 
von mehr als 100. 50 „ 
2. Ist die Mahngebühr nicht entrichtet worden, so ist dies auf der Mahnliste zu ver- 
merken.
	        
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