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Wertpapiere zum Gegenstande haben (Miet-, Pacht= und Kapitalzinse, auf Vertrag beruhende
Vergütungen für Benützung von Gemeindeeinrichtungen — z. B. Entgelt für Gas, Wasser,
Elektrizität —, Ansprüche aus Kauf, Tausch, Leihe, Darlehen, Dienst, und Werkvertrag
u. a. m), hat der Rechner alsbald, nachdem ihm die Einnahmeanweisung seitens des Gemeinde-
rats (Stadtrats) zugekommen und die Fälligkeit eingetreten, auch die etwa vom Gemeinderat (Stadt-
rat) in einer allgemeinen Zahlungserinnerung festgesetzte Frist abgelaufen ist, zunächst im Wege des
gerichtlichen Mahnverfahrens im Sinne der §§ 688 ff. der Zivilprozeßordnung geltend zu machen.
Zu diesem Zwecke ist gegen den Schuldner ein bedingter Zahlungsbefehl zu erwirken und zwar:
a. wenn der Schuldner in der forderungsberechtigten Gemeinde seinen Wohnsitz, eine
Niederlassung oder im Sinne der §§ 16 und 20 der Zivilprozeßordnung den Aufenthalt
hat, und die Forderung 60 46 nicht übersteigt, bei dem der forderungsberechtigten
Gemeinde vorgesetzten Bürgermeister;
. in anderen Fällen bei dem Amtsgerichte, welches für die im ordentlichen Verfahren
erhobene Klage zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte in erster Instanz sachlich
unbeschränkt zuständig wären.
2. Nach Ablauf der in dem Zahlungsbefehl bestimmten Frist hat der Rechner, sofern
nicht von dem Schuldner Widerspruch erhoben worden ist, die Vollstreckbarkeitserklärung bei
dem Bürgermeister oder dem Gerichtsschreiber nachzusuchen (§ 699 der Zivilprozeßordnung).
Nach Erlangung des Vollstreckungsbefehls hat er die Vollstreckung, zunächst durch Beauftragung
des Gerichtsvollziehers mit Pfändung beweglicher körperlicher Sachen, einzuleiten und zu
betreiben. Vollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte oder die Zwangsvoll-
streckung in das unbewegliche Vermögen ist bei dem Amtsgericht zu beantragen.
3. § 21 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
S
C. Allgemeine Bestimmung über die Vollstrechungsanträge.
8 28.
1. Das Vollstreckungsbegehren ist in der Regel zunächst auf Vollstreckung in bewegliche
körperliche Sachen (einschließlich Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind — ver—
gleiche § 810 Zivilprozeßordnung —) und wenn diese erfolglos ist, auf die Vollstreckung in
Forderungen und andere Vermögensrechte zu richten. Für direkte persönliche Gemeindeabgaben
kann auch, sofern sie nicht seit länger als drei Monaten fällig geworden sind, die Pfändung
des Arbeits= und Dienstlohns erwirkt werden (Reichsgesetz vom 21. Juni 1869, Badisches
Gesetzblatt 1870, Beilage Seite 117).
2. Der Antrag auf Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen kann nur mit
Ermächtigung des Gemeinderats (Stadtrats) gestellt werden. Er hat dabei zu bestimmen, ob
die Zwangsvollstreckung durch Eintrag einer Sicherungshypothek oder durch Zwangsversteigerung
oder durch Zwangsverwaltung zu erfolgen hat oder ob mehrere dieser Maßregeln ausgeführt
werden sollen. In dem Antrag auf Anordnung der Zwangsvollstreckung durch Zwangs-
versteigerung oder Zwangsverwaltung ist das Grundstück, der Eigentümer, der Anspruch und
der Vollstreckungstitel zu bezeichnen. Der Eintrag zum Grundbuch ist durch ein Zeugnis des
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 51