Nr. 53 "
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruher, Montag den 16. August 1915.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die Bewirtschaftung der Gemeinde: und Körperschafts-
waldungen betressend.
Verordnung.
(Bom 28. Juli 1915.)
Die Bewirtschaftung der Gemeinde= und Körperschaftswaldungen betreffend.
Gemeindewaldwirtschaftsordnung.
(G. W. O.)
Im Einverständnis mit dem Großherzoglichen Ministerium des Innern werden die Ver-
ordnung dieses Ministeriums vom 24. April 1868 über die Bewirtschaftung der Gemeinde= und
Körperschaftswaldungen (Regierungsblatt 1868 Seite 449 ff.) und die hierzu ergangenen Ver-
ordnungen vom 15. Dezember 1884 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1884 Seite 643/644)
und vom 26. März 1886 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1886 Seite 118) aufgehoben und
durch folgende Verordnung ersetzt.
I. Allgemeine Vorschriften.
Obliegenheit der Forstbehörden im allgemeinen.
81.
1. Die Forstbehörden befassen sich nach § 8 des Forstgesetzes nur mit der forstlichen
Bewirtschaftung der Gemeinde= und Körperschaftswaldungen und mit der Handhabung
der Forstpolizei. Die eigentliche Verwaltung, insbesondere die Verwendung und Verwertung
des Holzes und der übrigen Walderzeugnisse, die Vergebung der Holzzurichtung, der Wegbau-
arbeiten und dergleichen berührt sie nur insoweit, als ihnen dies durch besondere Vorschriften
zur Obliegenheit gemacht oder durch vertragsmäßige Vereinbarung übertragen ist.
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