Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 53 — 201 
10. Die Forst- und Domänendirektion beschließt nach Prüfung etwa eingekommener Ein— 
wendungen über die Genehmigung des Einrichtungswerks und gibt hiervon gleichzeitig der 
Gemeindebehörde Nachricht, wobei die etwaigen Abweichungen von dem früher mitgeteilten 
Auszug aus dem Einrichtungswerke (Wirtschaftsplan) anzugeben sind. 
11. Die Gemeindebehörde kann gegen die Entscheidung der Forst- und Domänendirektion 
Rekurs einlegen. Dieser muß binnen vierzehn Tagen von der Eröffnung der Entscheidung der 
Forst- und Domänendirektion an beim Forstamt angezeigt und begründet werden, das die Anzeige 
mit den etwa nötigen Erläuterungen der Forst= und Domänendirektion vorlegen wird. Über 
den Rekurs entscheidet das Ministerium der Finanzen, und zwar, sofern es sich um Gemeinde- 
waldungen handelt, unter Mitwirkung des Ministeriums des Innern. 
12. Auf Verlangen ist der Gemeindebehörde auf Kosten der Gemeinde eine Abschrift des 
genehmigten Einrichtungswerkes oder einzelner Abschnitte desselben mitzuteilen. 
13. Außerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums kann eine neue Festsetzung des 
ordentlichen Hiebssatzes vorgenommen werden, wenn sich die Ertragsverhältnisse des Waldes 
infolge von Ausstockungen, Walderwerbungen, außerordentlichen Nutzungen, Naturereignissen 
und sonstigen unvorhergesehenen Fällen wesentlich geändert haben. 
Verminderung und Erhöhung des ordentlichen Hiebssatzes. 
83. 
1. Das Forstamt ist verpflichtet, den nach § 6 dieser Verordnung berechneten oder gemäß 
§ 20 Absatz 4 berichtigten Hiebssatz möglichst genau einzuhalten. 
2. Die Nutzung kann vom Forstamt auf Verlangen des Waldeigentümers auf eine 
geringere Masse beschränkt werden, als der Hiebssatz zuläßt, sofern nicht Gründe forstwirtschaft- 
licher Natur entgegenstehen. 
3. Der ordentliche Hiebssatz kann erhöht werden: 
a. um das Ergebnis von Hiebsmaßregeln, die zum Zwecke der Bestandserziehung usw. 
ausgeführt wurden (Reinigungen, Läuterungen, Durchforstungen in jüngeren Beständen 
und dergleichen), wenn der Wert des Holzanfalls die Werbungskosten nicht oder nur 
teilweise deckt; 
. um diejenigen Holzmassen, deren Einschlag zur Aufbringung der Kosten für Weg- 
bauten, für außergewöhnliche, dem laufenden Betriebe nicht zugehörige Wald- 
verbesserungen und dergleichen erforderlich ist. 
4. Durch die Hiebssatzerhöhung darf die nachhaltige laufende Nutzung nach Masse und“ 
Wert nicht beeinträchtigt werden. Die Hiebssatzerhöhung wird im Einvernehmen mit dem 
Waldeigentümer vom Forstamt beantragt und unterliegt der Genehmigung der Forst und 
Domänendirektion. 
S 
Vorhieb. 
84. 
1. Vorhiebe, das sind Holzhiebe, durch die der jährliche Hiebssatz überschritten, die Vor- 
schriften des Einrichtungswerks aber nicht beeinträchtigt werden und der nachhaltige Ertrag 
55.
	        
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