Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr. 54 * 
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 17. August 1915. 
  
Jnhalt. 
Bekanntmachung: des stellvertretenden kommandierenden (senerals des XIV. Armeekorps: 
die Bekämpfung übermäßiger Preissteigerung betreffend. 
Verorbnung: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung übermaßiger Preissteigerung betressend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 16. Angust 1915.) 
Die Bekämpfung übermäßiger Preissteigerung betreffend. 
Nachdem der Gegenstand meiner auf Grund des § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 
über den Belagerungszustand erlassenen Verordnung gegen die übermäßige Preissteigerung 
vom 17. Juli 1915 durch die den gleichen Gegenstand betreffende Verordnung des Bundesrats 
vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 467) für das ganze Reichsgebiet seine gesetzliche 
Regelung gefunden hat, wird hiermit die genannte Verordnung mit sofortiger Wirkung außer 
Kraft gesetzt. 
Karlernhe, den 16. August 1915. 
Der seellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Jufanterie. 
Verordnung. 
(Vom 16. August 1915.) 
Die Bekämpfung übermäßiger Preissteigerung betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 
1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 467) wird verordnet, was folgt: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 61
	        
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