Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

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Nr. 55 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 19. August 1915. 
  
Jnhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Errichtung einer Landesvermittlungsstelle für Futtermittel 
betresfend. 
  
Verordnung. 
(Vom 17. August 1915.) 
Die Errichlung einer Landesvermittlungsstelle für Futtermittel betreffend. 
81. 
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 unserer Verordnung vom 7. Juli 1915, betreffend 
den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 145), der §§ 13 der Verordnungen des Bundesrats vom 28. Juni 1915 über 
den Verkehr mit Kraftfuttermitteln und über zuckerhaltige Futtermittel (Reichs-Gesetzblatt Seite 399 
und Seite 105) und des §7 der Bundesratsverordnung vom 23. Juli 1915 über die Errichtung einer 
Reichsfuttermittelstelle (Reichs-Gesetzblatt Seite 455) wird der Landesvermittlungsstelle beim 
Statistischen Landesamt auch die Sicherung und Verteilung der vonder Bezugsvereinigung derdeutschen 
Landwirte G. m. b. H. bezogenen Kraftfuttermittel und der zuckerhaltigen Futtermittel im 
Großherzogtum übertragen. Die Landesvermittlungsstelle führt für die Verteilung dieser 
Futtermittel (Kraftfuttermittel und zuckerhaltige Futtermittel) und der Kleie die Bezeichnung 
„Badische Futtervermittlung“. Ihr gehören außer dem Direktor des Statistischen Landes- 
amts vom Ministerium des Innern ernannte Vertreter der Landwirtschaft, des Handels und 
der Gemeinden an. 
82. 
Die Badische Futtervermittlung regelt die Verteilung der Futtermittel an die Abnehmer. 
Dabei hat sie auf Maß und Dringlichkeit des Bedarfs in den verschiedenen Landesteilen Rück- 
sicht zu nehmen. Sie hat auf möglichst gleichmäßige Verteilung der Futtermittel hinzuwirken. 
Sie setzt ferner die Preise, Lieferungs= und Zahlungsbedingungen für die Abnehmer fest. 
Sie wacht darüber, daß die Geschäftsstelle nach der festgestellten Regelung verfährt, und 
entscheidet über Beschwerden gegen die Geschäftsstelle. 
83. 
Die Ausführung der Futtermittelverteilung wird der „Geschäftsstelle der Badischen Futter- 
vermittlung G. m. b. H. in Karlsruhe“ übertragen. Die Geschäftsstelle hat bei der Futter- 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 62
	        
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