Nr. 60 *
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 6. September 1915.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung übermäßiger Preissteigerung betreffend.
Verorduung.
(Vom 5. September 1915.)
Die Bekämpfung übermäßiger Preissteigerung betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Juli 1915 gegen übermäßige Preis-
steigerung (Reichs-Gesetzblatt Seite 467) wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Zur Überwachung der Preise für Gegenstände des täglichen Bedarfs werden für die
Städte mit mindestens 10000 Einwohnern und im übrigen für die Amtsbezirke Ausschüsse gebildet.
Den Vorsitz in dem Ausschuß führt in den Städten mit mindestens 10 000 Einwohnern
der Oberbürgermeister (Bürgermeister) oder sein Stellvertreter und im übrigen der Amts-
vorstand oder sein Stellvertreter. In dem Ausschuß in den Städten mit mindestens 10 000 Ein-
wohnern hat der Amtsvorstand oder sein Stellvertreter Sitz und Stimme.
Die Mitglieder des Ausschusses werden in den Städten mit mindestens 10.000 Ein-
wohnern durch den Stadtrat (Gemeinderat) und im übrigen durch den Bezirksrat ernannt.
Bei der Ernennung der Mitglieder ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Ausschuß Ver-
treter der Erzeuger, des Handels und der Verbraucher angehören.
§ 2.
Der Ausschuß (§ 1) hat insbesondere die Berechtigung der Preise in der Stadt oder
dem Bezirk zu prüfen, auf übermäßige Preissteigerungen und Zurückhaltungen im Sinne des
8 1 der Bundesratsverordnung hinzuweisen und in geeigneten Fällen die Einleitung des Ent-
eignungs= oder Strafverfahrens nach der Bundesratsverordnung anzuregen. Er ist befugt,
mit Vertretern der verschiedenen Berufskreise über die Preisbildung mündliche Erörterungen
zu pflegen oder das Bezirksamt und die Gemeindeverwaltung um Führung solcher Verhand-
lungen zu ersuchen. Auch kann er die Festsetzung von Höchstpreisen beim Bezirksamt beantragen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 67