1 Nr. 1
Der Paß darf nicht vor dem 1. Oktober 1914 ausgestellt sein.
Die im Absatz 1 vorgesehene amtliche Bescheinigung muß von der zuständigen Polizei
behörde oder von dem Gesandten oder Berufskonsul des Landes, dem der Paßinhaber angehört,
ausgestellt sein; im Ausland genügt auch eine gerichtliche oder notarielle Bescheinigung.
Ausländische Pässe, die zum Eintritt in das Grenzgebiet verwendet werden sollen, bedürfen
außerdem des Visa einer deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretung. Die Visierung
ist zu verweigern, wenn Bedenken gegen die Person des Paßinhabers bestehen, oder wenn den
Vorschriften des Absatz 1 nicht genügt ist.
Deutschen Heeresangehörigen (Offizieren, Unteroffizieren, Mannschaften) dürfen Pässe nur
mit Zustimmung ihrer vorgesetzten militärischen Stellen (Truppenteil u. s. w.) oder des Be-
zirkskommandos ausgestellt werden. Den übrigen deutschen Wehrpflichtigen dürfen Pässe nur
mit Zustimmung des Bezirkskommandos ausgestellt werden, in dessen Kontrolle sie stehen;
soweit für Wehrpflichtige eine solche Kontrolle nicht besteht, ist die Zustimmung desjenigen
Bezirkskommandos erforderlich, in dessen Bezirke die Wehrpflichtigen ihren Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt haben.
Ssterreichisch-ungarische Heeresangehörige haben sich durch einen von einer Militärbehörde
ausgestellten Paß auszuweisen.
84.
Die zur Zeit für den deutsch-schweizerischen Grenzverkehr zugelassenen Pässe und sonstigen
Ausweise werden sämtlich bis 1. Februar 1915 als „andere Ausweise“ im Sinne des § 1
Absatz 11 der Koiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 191.1 (Reichs-Gesetzblatt Seite 521)
betrachtet und anerkannt.
Freiburg im Breisgan, Stuttgart, München, 31. Dezember 1914.
Armee-Ableilung Ggaede. Siellvertretendes General-Kommando
des XlIII. Armeckorpe.
Gaede, 6 von Marchtaler,
General der Infanterie. General der Infanterie.
Stellvertretendes General-Kommando des l. bayr. Armrekorps.
von der Thann-Rathsamhausen,
General der Infanterie.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. 6