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83.
Zur Überwachung der Preise im Großherzogtum im allgemeinen wird ein Landespreisamt
beim Statistischen Landesamt errichtet.
Das Landespreisamt wird bei Erfüllung seiner Aufgaben durch einen Beirat unterstützt,
dessen Mitglieder vom Ministerium des Innern ernannt werden. In dem Beirat sollen die
Erzeuger, der Großhandel, der Kleinhandel und die Verbraucher vertreten sein. Den Vorsitz im
Beirat führt ein Mitglied des Ministeriums des Innern.
84.
Das Landespreisamt soll sich in steter Fühlung mit Vertretern der Erzeuger, des Groß-
handels, des Kleinhandels und der Verbraucher über die Preisbildung im Großherzogtum und
deren Gründe unterrichten und die Berechtigung der verlangten Preise im allgemeinen nach-
prüfen. Auf anscheinend übermäßige Preissteigerungen, auf Zurückhaltungen im Sinne des
§ 1 der Bundesratsverordnung und auf auffällige Unterschiede in den Preisen der einzelnen
Städte oder Bezirke des Landes hat es die betreffenden Bezirksämter und Ausschüsse zwecks
Prüfung und etwaigen Einschreitens hinzuweisen. Den staatlichen und Gemeindebehörden und
insbesondere den Ausschüssen wird es über die nach der gesamten Wirtschaftslage berechtigt
erscheinenden Preise Auskunft erteilen. In geeigneten Fällen kann es die Festsetzung von
Höchstpreisen beim Ministerium des Innern oder bei einzelnen Bezirksämtern beantragen.
85.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 5. September 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Duck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsibe,