Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

274 Nr. 68 — 
Als Kriegsgebiet sind anzusehen: 
u) das Gebiet der Staaten, mit denen das Deutsche Reich und die mit ihm verbündeten 
uder befreundeten Staaten sich im Kriege befinden, einschließlich der Kolonien dieser 
Staaten und Luxemburg, 
) sämtliche deutsche Schutzgebiete, 
0) die Gebietsteile des Deutschen Reichs und der mit ihm verbündeten oder befreundeten 
Staaten, soweit in ihnen kriegerische Operationen stattgefunden haben, 
1) das gesamte Meeresgebiet und 
W) das Küstengebiet, 
soweit sie vom Feinde gefährdet sind. 
Eine Anrechnung von Kriegsjahren auf Grund der Ziffer 2 unter c, d, « findet nur 
für diejenigen Personen statt, die sich in den bezeichneten Gebietsteilen, im Falle c während 
der Dauer kriegerischer Operationen, im Falle #, c während ihrer Gefährdung durch den 
Feind aufgehalten haben. 
In zweifelhaften Fällen entscheiden darüber, ob die räumlichen und zeitlichen Voraus- 
setzungen zu c) vorliegen, die obersten Verwaltungsbehörden des Heeres, ob sie zu (l) und c) 
vorliegen, die oberste Marineverwaltungsbehörde. Diese bestimmt auch, bis zu welchen 
Grenzen Einbuchtungen und Häfen als Meeresgebiet anzusehen sind. 
Denjenigen Kriegsteilnehmern, die sowohl im Kalenderjahr 1914 wie im Kalenderjahr 
1915 die vorstehenden Bedingungen erfüllt haben, sind zwei Kriegsjahre anzurechnen. 
Großes Hauptgquartier, den 7. September 1915. 
gez. Wilhelm I. . 
ggez. v. Bethmann Hollweg. 
An den Reichskanzler. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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