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Als Kriegsgebiet sind anzusehen:
u) das Gebiet der Staaten, mit denen das Deutsche Reich und die mit ihm verbündeten
uder befreundeten Staaten sich im Kriege befinden, einschließlich der Kolonien dieser
Staaten und Luxemburg,
) sämtliche deutsche Schutzgebiete,
0) die Gebietsteile des Deutschen Reichs und der mit ihm verbündeten oder befreundeten
Staaten, soweit in ihnen kriegerische Operationen stattgefunden haben,
1) das gesamte Meeresgebiet und
W) das Küstengebiet,
soweit sie vom Feinde gefährdet sind.
Eine Anrechnung von Kriegsjahren auf Grund der Ziffer 2 unter c, d, « findet nur
für diejenigen Personen statt, die sich in den bezeichneten Gebietsteilen, im Falle c während
der Dauer kriegerischer Operationen, im Falle #, c während ihrer Gefährdung durch den
Feind aufgehalten haben.
In zweifelhaften Fällen entscheiden darüber, ob die räumlichen und zeitlichen Voraus-
setzungen zu c) vorliegen, die obersten Verwaltungsbehörden des Heeres, ob sie zu (l) und c)
vorliegen, die oberste Marineverwaltungsbehörde. Diese bestimmt auch, bis zu welchen
Grenzen Einbuchtungen und Häfen als Meeresgebiet anzusehen sind.
Denjenigen Kriegsteilnehmern, die sowohl im Kalenderjahr 1914 wie im Kalenderjahr
1915 die vorstehenden Bedingungen erfüllt haben, sind zwei Kriegsjahre anzurechnen.
Großes Hauptgquartier, den 7. September 1915.
gez. Wilhelm I. .
ggez. v. Bethmann Hollweg.
An den Reichskanzler.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.