Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

293 
Nr. 76 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 5. November 1915. 
  
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Regelung der Kartoffelpreise betreffend; die Kartoffel- 
versorgung betreffend: die Errichtung von Preisprüfungestellen und die Versorgungsregelung betressend. 
Verorduung. 
(Vom 3. November 1915.) 
Die Regelung der Kartoffelpreise betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 28. Oktober 1915 über die Regelung der 
Kartoffelpreise (Reichs-Gesetzblatt Seite 711) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. Kommunalverbände sind die Amtsbezirke. Die Festsetzung von Höchstpreisen für den 
Kleinhandel innerhalb der vom Ministerium des Innern bestimmten Grenzen erfolgt durch 
den Vorstand des Kommnunalverbands. Vorstand des Kommunalverbands ist der Amts- 
vorstand oder sein Stellvertreter. 
8 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 3. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. Dr. Schühl 
)r. Schühly. 
83 
I 
Gesetzes= und Verordnungeblatt 1915.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.