Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr. 77 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 6. November 1915. 
  
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Versorgungsregelung mit Butter betressend; Beschränkung 
der Milchverwendung betreffend. 
  
Verordunng. 
(Vom 5. November 1915.) 
Die Versorgungsregelung mit Butter betreffend. 
Auf Grund des 8 15 Absatz 3 der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 
über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 607) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Die Versorgung der Bevölkerung des Großherzogtums mit Butter wird insoweit einheitlich 
geregelt, als eine Verteilung der im Lande hergestellten und in das Großherzogtum eingeführten 
Butter auf die Kommunalverbandsbezirke entsprechend der Dringlichkeit des Bedarfs nach ein- 
heitlichen Grundsätzen erfolgt. 
Die Durchführung der Verteilung wird der Landesvermittlungsstelle beim Statistischen 
Landesamt übertragen. 
82. 
Die Molkereien sind verpflichtet, der Landesvermittlungsstelle auf Verlangen innerhalb 
der gesetzten Frist Anzeigen über die Mengen der von ihnen hergestellten Butter sowie über 
deren Absatz und die vorhandenen Vorräte zu erstatten; ebenso haben die Großhändler und 
die Zwischenhändler mit Butter sowie die Inhaber fester Verkaufsstellen, in welchen Butter 
feilgehalten wird, über ihre Bezugs= und Absatzverhältnisse und die vorhandenen Bestände der 
Landesvermittlungsstelle die von ihr geforderte Auskunft jeweils rechtzeitig zu erteilen. 
Die Landesvermittlungsstelle ist berechtigt, durch Beauftragte die Geschäftsräume dieser 
Betriebe besichtigen und Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen und sonstigen Belege nehmen 
zu lassen. Auch kann sie Butterproben erheben oder deren Einsendung anordnen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 84
	        
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