Nr. 77
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 6. November 1915.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Versorgungsregelung mit Butter betressend; Beschränkung
der Milchverwendung betreffend.
Verordunng.
(Vom 5. November 1915.)
Die Versorgungsregelung mit Butter betreffend.
Auf Grund des 8 15 Absatz 3 der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915
über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung (Reichs-Gesetzblatt
Seite 607) wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Die Versorgung der Bevölkerung des Großherzogtums mit Butter wird insoweit einheitlich
geregelt, als eine Verteilung der im Lande hergestellten und in das Großherzogtum eingeführten
Butter auf die Kommunalverbandsbezirke entsprechend der Dringlichkeit des Bedarfs nach ein-
heitlichen Grundsätzen erfolgt.
Die Durchführung der Verteilung wird der Landesvermittlungsstelle beim Statistischen
Landesamt übertragen.
82.
Die Molkereien sind verpflichtet, der Landesvermittlungsstelle auf Verlangen innerhalb
der gesetzten Frist Anzeigen über die Mengen der von ihnen hergestellten Butter sowie über
deren Absatz und die vorhandenen Vorräte zu erstatten; ebenso haben die Großhändler und
die Zwischenhändler mit Butter sowie die Inhaber fester Verkaufsstellen, in welchen Butter
feilgehalten wird, über ihre Bezugs= und Absatzverhältnisse und die vorhandenen Bestände der
Landesvermittlungsstelle die von ihr geforderte Auskunft jeweils rechtzeitig zu erteilen.
Die Landesvermittlungsstelle ist berechtigt, durch Beauftragte die Geschäftsräume dieser
Betriebe besichtigen und Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen und sonstigen Belege nehmen
zu lassen. Auch kann sie Butterproben erheben oder deren Einsendung anordnen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 84