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83.
Der Absatz der Butter innerhalb des Großherzogtums soll insoweit dem freien Verkehr
überlassen bleiben, als dies mit einer die Dringlichkeit des Bedarfs berücksichtigenden Verteilung
der Butter auf die Kommunalverbandsbezirke des Landes vereinbar ist. Die Molkereien sowie
die in § 2 bezeichneten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, auf Anordnung der Landes-
vermittlungsstelle bestimmte Mengen Butter aus ihren Vorräten an einen Kommunalverband
oder an einen bestimmten Händler gegen Barzahlung zu liefern. Von der Anordnung sollen
die bei einem Händler zum unmittelbaren Absatz an den Verbraucher bestimmten Mengen
tunlichst nicht betroffen werden.
* 4.
Der Ankauf von Butter im Umherziehen zum Wiederverkauf darf nur mit Genehmigung
des Bezirksamts, in dessen Bezirk der Ankauf stattfindet, erfolgen. Die Genehmigung kann
außer in den Fällen der §§ 57, 57a und 57b der Reichsgewerbeordnung insbesondere auch
wegen Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden oder aus wirtschaftlichen Gründen versagt werden.
Die Erteilung der Genehmigung erfolgt gebührenfrei.
85.
Der Versand oder die sonstige Verbringung von Butter nach außerbadischen Orten bedarf
der Genehmigung der Landesvermittlungsstelle, welche sie nur erteilen wird, wenn die Be-
friedigung des dringendsten eigenen Bedarfs der Bevölkerung des Großherzogtums sichergestellt
ist. Die Genehmigung kann auch mit dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs für täglich oder
wöchentlich wiederkehrende Sendungen bis zu einer bestimmten Höchstmenge jeweils auf die Dauer
eines Kalendermonats gegeben werden. Für die genehmigten Sendungen werden Versandscheine
ausgestellt.
86.
Die Landesvermittlungsstelle wird sich um die Einfuhr von Butter, insbesondere aus über—
schußgebieten mit gleichen Preisen wie das Großherzogtum, bemühen und soweit diese Einfuhr
nicht an die bisherigen Abnehmer im Großherzogtum erfolgt, die eingeführte Butter den
Kommunalverbänden oder den von ihnen bezeichneten Stellen nach ihrem Bedarf zuleiten.
87.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 5. November 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
non Bodman.
Dr. Schühly.