Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

298 — Nr. 77 — 
83. 
Der Absatz der Butter innerhalb des Großherzogtums soll insoweit dem freien Verkehr 
überlassen bleiben, als dies mit einer die Dringlichkeit des Bedarfs berücksichtigenden Verteilung 
der Butter auf die Kommunalverbandsbezirke des Landes vereinbar ist. Die Molkereien sowie 
die in § 2 bezeichneten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, auf Anordnung der Landes- 
vermittlungsstelle bestimmte Mengen Butter aus ihren Vorräten an einen Kommunalverband 
oder an einen bestimmten Händler gegen Barzahlung zu liefern. Von der Anordnung sollen 
die bei einem Händler zum unmittelbaren Absatz an den Verbraucher bestimmten Mengen 
tunlichst nicht betroffen werden. 
* 4. 
Der Ankauf von Butter im Umherziehen zum Wiederverkauf darf nur mit Genehmigung 
des Bezirksamts, in dessen Bezirk der Ankauf stattfindet, erfolgen. Die Genehmigung kann 
außer in den Fällen der §§ 57, 57a und 57b der Reichsgewerbeordnung insbesondere auch 
wegen Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden oder aus wirtschaftlichen Gründen versagt werden. 
Die Erteilung der Genehmigung erfolgt gebührenfrei. 
85. 
Der Versand oder die sonstige Verbringung von Butter nach außerbadischen Orten bedarf 
der Genehmigung der Landesvermittlungsstelle, welche sie nur erteilen wird, wenn die Be- 
friedigung des dringendsten eigenen Bedarfs der Bevölkerung des Großherzogtums sichergestellt 
ist. Die Genehmigung kann auch mit dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs für täglich oder 
wöchentlich wiederkehrende Sendungen bis zu einer bestimmten Höchstmenge jeweils auf die Dauer 
eines Kalendermonats gegeben werden. Für die genehmigten Sendungen werden Versandscheine 
ausgestellt. 
86. 
Die Landesvermittlungsstelle wird sich um die Einfuhr von Butter, insbesondere aus über— 
schußgebieten mit gleichen Preisen wie das Großherzogtum, bemühen und soweit diese Einfuhr 
nicht an die bisherigen Abnehmer im Großherzogtum erfolgt, die eingeführte Butter den 
Kommunalverbänden oder den von ihnen bezeichneten Stellen nach ihrem Bedarf zuleiten. 
87. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 5. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
non Bodman. 
Dr. Schühly.
	        
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