Nr. 78 *
Gesetzes- und Verordnungs-Wlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 9. November 1915.
Juhalt.
Landesherrliche Verordnung: Anderung der Grundbuchausführungsverordnung betreffend.
Landcsherrliche Verordnung.
(Vom 4. November 1915.)
Anderung der Grundbuchausführungsverordnung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Justiz und nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums verordnen Wir hiermit, was folgt:
Artikel 1.
§ 58 Unserer Verordnung, die Ausführung der Grundbuchordnung betreffend, vom
13. Dezember 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1077) erhält folgenden Absatz 3:
3. in Grundbuchamtsbezirken, in denen die Umschreibung des Inhalts der altrecht-
lichen Grund= und Pfandbücher in Grundbuchhefte seit wenigstens einem Jahre be-
endet ist, wird dieses Verzeichnis nur noch für die im Grundbuch nicht eingetragenen
Grundstücke sowie für solche zu einem geschlossenen Hofgut gehörige oder in ein
besonderes Grundbuch eingetragene Grundstücke geführt, die außerhalb des Grund-
buchamtsbezirkes liegen, in dem das Grundbuch für sie geführt wird.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Gegeben zu Karlsruhe, den 4. November 1915.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 85
von Dusch. von Bodman.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Kartsrube.