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84.
Die Aufnahme soll die Vorräte der nachstehend aufgeführten Getreide und Mehlarten
erfassen, die sich in der Nacht vom 15. zum 16. November 1915 im Gewahrsam der zur
Angabe Verpflichteten befunden haben:
a. Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) allein oder mit anderem Getreide
sowie Emer und Einkorn außer Hafer gemischt;
b. Hafer, sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet;
c. Roggen= und Weizenmehl (auch Dunst), allein oder mit anderem Mehl gemischt, ein-
schließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrots und Schrotmehls.
Für die Zwecke der Kommunalverbände sind im Großherzogtum auch die Vorräte an
Gerste festzustellen.
Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffsräumen und der-
gleichen lagern oder von Selbstversorgern oder Kommunalverbänden an Trocknungsanstalten
oder Mühlen zum Trocknen oder Vermahlen überwiesen worden sind, sind vom Verfügungs-
berechtigten anzugeben, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschlusse hat.
§ 5.
Als Getreidevorrat ist nicht nur ausgedroschenes Getreide anzusehen, sondern es sind auch
diejenigen Getreidemengen nachzuweisen, die noch unausgedroschen in Scheunen, Mieten u. s. w.
lagern, und zwar nach dem zu schätzenden Körnerertrag.
86.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht:
a. auf Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens,
insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus oder der Marineverwaltung stehen;
.auf Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle G. m. b. H. oder der Zentral-
Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. stehen;
auf Hinterkorn und Hinterkornschrot, das von einem Kommunalverbande, sowie auf zur
menschlichen Ernährung ungeeignetes Brotgetreide und Mehl, das von der Reichs-
getreidestelle zum Verfüttern freigegeben worden ist;
. auf Brotgetreideschrot, das von der Reichsgetreidestelle zum Verfüttern freigegeben
worden ist.
S
E
S
87.
Für die Aufgaben der Kommunalverbände ist im Großherzogtum auch der Bedarf an
Saatgut für die Frühjahrssaat von Brotgetreide (Weizen, Spelz und Roggen, rein und im
Gemenge) und die Zahl der Selbstversorger in jeder Gemeinde zu ermitteln.