Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

— Nr. 80 — 307 
88. 
Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt den Bürgermeister- 
ämtern, für die abgesonderten Gemarkungen mit eigener polizeilicher Verwaltung den Stab- 
halterämtern ob. 
§ 9. 
Die Angaben sind von den einzelnen Anmeldepflichtigen in Ortslisten zu machen und 
die Richtigkeit der Angaben von ihnen oder von ihren Stellvertretern unterschriftlich zu 
beurkunden. 
8 10. 
Die Zählpapiere gehen den Bürgermeisterämtern unmittelbar durch das Statistische Landesamt 
rechtzeitig zu. Die Verteilung der Drucksachen innerhalb der Gemeinde u. s. w. hat am 13. 
und 14. November 1915 zu geschehen, damit die Ausfüllung pünktlich am 16. November 1915 
erfolgen kann. Die Bürgermeisterämter haben die abgeschlossene Ortsliste bis zum 20. No- 
vember 1915 unmittelbar an das Statistische Landesamt in Karlsruhe einzusenden. 
Das Ergebnis der abgeschlossenen Ortsliste ist vor deren Absendung auf das Gemeinde- 
blatt zu übertragen und dieses sofort dem zuständigen Kommunalverband zu übersenden. 
Die Kommnnalverbände haben die auf den Gemeindeblättern verzeichneten Vorräte in ein 
Zusammenstellungsmuster zu übertragen, die Einträge aufzurechnen und die abgeschlossene 
Zusammenstellung bis zum 1. Dezember 1915 dem Statistischen Landesamt vorzulegen. 
8 11. 
Die Bezirksämter sowie die Bürgermeisterämter oder die von ihnen beauftragten Beamten 
sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige 
Aufbewahrungsorte, wo Vorräte von Brotgetreide, Gerste, Hafer oder Mehl zu vermuten sind, 
zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen. 
812. 
Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil als dem Staat verfallen 
erklärt werden. 
Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird 
mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten bestraft.
	        
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