Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

Nr. 84 zis 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 18. November 1915. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Straßenpolizei betreffend. 
Bekanntmachung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: 
Höchstpreise für Heu und Stroh und Ausfuhrverbot für Hen belresfend. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Stroh und Häcksel betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 16. November 1915.) 
Die Straßenpolizei betreffend. 
Auf Grund des § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches wird die Straßenpolizei- 
ordnung vom 12. Mai 1882 mit sofortiger Wirkung ergänzt, wie folgt: 
Hinter § 5 wird folgende neue Vorschrift eingefügt: 
8 Za. 
(Werfen von Gegenständen auf öffentliche Wege und Plätze). 
Es ist untersagt, auf öffentliche Wege und Plätze Flaschen, Scherben, Nägel, Metall- 
abfälle und sonstige Gegenstände, durch welche Menschen, Tiere oder Fahrzeuge beschädigt 
werden können, zu werfen oder daselbst liegen zu lassen. 
Karlsruhe, den 16. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Weingärtner. 
Dr. Dittler. 
Bekanntmachung. 
(Vom 12. November 1915.) 
Höchstpreise für Heu und Stroh und Ausfuhrverbot für Heu betreffend. 
81. 
Nachdem durch die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über den Verkehr 
mit Stroh und Häcksel vom 8. November 1915 für den Handel mit Stroh neue Bestimmungen 
Gesees= und Verordnungsblatt 1915. 91
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.