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getroffen worden sind, tritt meine Bekanntmachung vom 7. Oktober 1915, betreffend die Fest-
setzung von Höchstpreisen für Hen und Stroh, bezüglich der für Stroh gegebenen Fest-
setzungen außer Kraft.
82.
Meine Bekanntmachung vom 7. Oktober 1915 bleibt inbezug auf den Handel mit Heu
vollinhaltlich bestehen, insbesondere gilt nach wie vor das Ausfuhrverbot des § 5 mit der im
§ 6 gemachten Einschränkung.
§ 3.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Karlsruhe, den 12. November 1915.
Der stellvertretende kommandierende General:
Freiherr von Manteuffel,
General der Infanterie.
Verordnung.
(Vom 17. November 1915.)
Den Verkehr mit Stroh und Häcksel betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 8. November 1915 über den Verkehr
mit Stroh und Häcksel (Reichs-Gesetzblatt Seite 743) wird verordnet, was folgt:
81.
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des
Innern, höhere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde das Bezirksamt.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 17. November 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.:
Weingärtner.
Dr. Schühly.
Druuck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlseube.